Montag, 22. Oktober 2012

Beschränkte Ausschreibung

Bei Beschränkten Ausschreibungen werden im Gegensatz zu  Öffentlichen Ausschreibungen nur eine begrenzte Anzahl von Bietern zur Angebotsabgabe aufgefordert. Bei der Beschränkten Auschreibung unterscheidet man zwischen
  • Beschränkter Ausschreibung mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb
  • Beschränkter Ausschreibung ohne öffentlichem Teilnahmewettbwerb
Bei der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb handelt es sich um ein zweistufiges Verfahren.

1. Stufe: Öffentlicher Teilnahmewettbewerb

In der ersten Stufe werden durch die Veröffentlichung eines öffentlichen Teilnahmewettbewerbs Unternehmen zur Teilnahme aufgefordert. Jedes Unternehmen, dass sich in der Lage sieht, die Anforderungen zu erfüllen, darf und kann am Teilnahmewettbewerb teilnehmen.

§ 3 Abs. 1 Satz 2 VOL/A
Bei Beschränkten Ausschreibungen wird in der Regel öffentlich zur Teilnahme
(Teilnahmewettbewerb), aus dem Bewerberkreis sodann eine beschränkte Anzahl
von Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert.


§ 3 Abs. 1 Satz 2 VOB/A
Bei Beschränkter Ausschreibung werden Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben, gegebenenfalls nach öffentlicher Aufforderung, Teilnahmeanträge zu stellen (Beschränkte Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb).


Verfahrensablauf bei der Beschränkten Ausschreibung

Die Bekanntmachung des Teilnahmewettbewerbs muss gemäß § 12 VOB/A bzw. § 12 VOL/A erfolgen.

§ 12 Abs 1 VOL/A
Öffentliche Ausschreibungen, Beschränkte Ausschreibungen mit Teilnahmewettbewerb und Freihändige Vergaben mit Teilnahmewettbewerb sind in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern, Fachzeitschriften oder Internetportalen bekannt zu machen. Bekanntmachungen in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelt werden können.

§ 12 Abs 2, Nummer 1 VOB/A 
Bei Beschränkten Ausschreibungen nach öffentlichen Teilnahmewettbewerb sind die Unternehmen durch Bekanntmachungen, z. B. in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder auf Internetportalen, aufzufordern, ihre Teilnahme am Wettbewerb zu beantragen.

Der Auftraggeber darf zusätzlich zu der öffentlichen Bekanntmachung des öffentlichen Teilnahmewettbewerbs auch direkt Unternehmen ansprechen und um Teilnahme bitten (siehe hierzu OLG Schleswig 11 U 91/98). Diese direkt angesprochenen Unternehmen dürfen aber aus Gründen der Gleichbehandlung nicht mehr Informationen bekommen als in der öffentlichen Bekanntmachung mitgeteilt wurde.

2. Stufe: Angebotsaufforderung an ausgewählte Bieter

Es liegt im Ermessen des Auftraggebers wieviele Unternehmen er zur Angebotsabgabe auffordert. Er muss es allerdings in der Vergabeakte dokumentieren. Insbesondere, wenn er weniger als die in der VOB/A und VOL/A geforderten drei Unternehmen zur Angebotsabgabe auffordert.

Bei der Bewertung und der Auswahl sind allerdings objektive und diskriminierungsfreie  Kriterien zu verwenden, die auch in der Bekanntmachung mitgeteilt wurden.

§ 6 Abs 2, Nr. 2 VOB/A
Bei Beschränkter Ausschreibung sollen mehrere, im Allgemeinen mindestens 3 geeignete Bewerber aufgefordert werden.

§ 3 Abs 1, Satz 4 VOL/A
Bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben sollen mehrere - grundsätzlich mindestens drei - Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.


Unternehmen, die sich nicht am Öffentlichen Teilnahmewettbewerb beteiligt haben und somit auch keinen Teilnahmeantrag abgegeben haben, dürfen nicht zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.

Verbot von Verhandlungen

Wie bei  der Öffentlichen Ausschreibung gibt es auch bei der Beschränkten Ausschreibung ein Verbot von Verhandlungen über Preise oder Änderung der Angebotsinhalte.

§ 15 VOL/A
Bei Ausschreibungen dürfen die Auftraggeber von den Bietern nur Aufklärungen über das Angebot oder deren Eignung verlangen. Verhandlungen sind unzulässig.

§ 15 Abs. 3 VOB/A
Verhandlungen, besonders über Änderung der Angebote oder Preise, sind unstatthaft, außer wenn sie bei Nebenangeboten oder Angeboten aufgrund eines Leistungsprogramms nötig sind, um unumgängliche technische Änderungen geringen Umfangs und daraus sich ergebende Änderungen der Preise zu vereinbaren.


Gründe für eine Beschränkte Ausschreibung

Gründe für eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb gemäß VOL/A

Eine Beschränkte Ausschreibung mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb ist in den folgenden Fällen zulässig:
  • § 3 Abs. 3 lit a VOL/A: Wenn die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt wenn kann, besonders wenn außergewöhnliche Eignung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 VOL/A) erforderlich ist.
  • § 3 Abs. 3 lit b VOL/A: Wenn eine Öffentliche Ausschreibung aus anderen Gründen (z.B. Dringlichkeit, Geheimhaltung) unzweckmäßig ist.

Gründe für eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb gemäß VOL/A

Eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist in den folgenden Fällen zulässig:
  • § 3 Abs. 4 lit a VOL/A: Wenn eine Öffentliche Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat.
  • § 3 Abs. 4 lit b VOL/A: Wenn die Öffentliche Ausschreibung für den Auftraggeber oder die Bewerber einen Aufwand verursachen würde, der zu dem erreichten Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis stehen würde.

 

Gründe für eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb gemäß VOB/A

Eine Beschränkte Ausschreibung mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb ist in den folgenden Fällen zulässig:
  • § 3 Abs. 4, Nr. 1 VOB/A: Wenn die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt werden kann, besonders wenn außergewöhnliche Zuverlässigkeit oder Leistungsfähigkeit (z. B. Erfahrung, technische Einrichtungen oder fachkundige Arbeitskräfte) erforderlich ist.
  • § 3 Abs. 4, Nr. 2 VOB/A: Wenn die Bearbeitung des Angebots wegen der Eigenart der Leistung einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert.

Gründe für eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb gemäß VOB/A

Eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist in den folgenden Fällen zulässig:
  • § 3 Abs. 3, Nr. 1 lit a VOB/A: Bis zu einem Auftragswert der Bauleistung ohne Umsatzsteuer von 50.000 Euro für Ausbaugewerke (ohne Energie- und Gebäudetechnik), Landschaftsbau und Straßenausstattung.
  • § 3 Abs. 3, Nr. 1 lit b VOB/A: Bis zu einem Auftragswert der Bauleistung ohne Umsatzsteuer von 150.000 Euro für Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau,
  • § 3 Abs. 3, Nr. 1 lit c VOB/A: Bis zu einem Auftragswert der Bauleistung ohne Umsatzsteuer von100.000 Euro für alle übrigen Gewerke.
  • § 3 Abs. 3, Nr. 2 VOB/A: Wenn die Öffentliche Ausschreibung aus anderen Gründen (z. B. Dringlichkeit, Geheimhaltung) unzweckmäßig ist.

Freitag, 19. Oktober 2012

Erde an Aldebaran: Bitte kommen!

Das Buch Erde an Aldebaran: Bitte kommen! Mathematik nicht nur für Außerirdische erscheint voraussichtlich im Februar 2013 mit der ISBN 978-3-942766-06-7 und basiert auf meinen Vorträgen zum Jahr der Mathematik 2008.

Als einer von gut 700 offiziellen Mathemachern engagierte ich mich als Botschafter der Mathematik und versuchte mit Vorträgen und Aktionen auf unterhaltsame Art für Mathematik zu begeistern.
Eine Sammlung meiner wichtigsten Vorträge aus dem Jahr 2008 findet sich auf der folgenden Webseite: http://www.ferber-scientific.de/mathematik.

Die Vorträge im Einzelnen:



 Buchinhalt

Das Buch zeigt auf vergnügliche und unterhaltsame Weise, dass die Mathematik durchaus universell ist. Mit Hilfe von Äpfeln wird bewiesen, dass die Mathematik als "lingua cosmica" zur interstellaren Kommunikation geeignet ist und auch auf Aldebaran oder Proxima Centauri die gleiche Mathematik "gesprochen" wird.

Der Ausflug in das Universum der Zahlen verbindet Mathematik und Astronomie mit dem Alltäglichen und behandelt auch ungewöhnliche mathematische Verfahren wie z. B. die Bestimmung der Kreiszahl Pi mit der Pi-zza-Methode und der chinesischen Stäbchen-Methode.


Donnerstag, 18. Oktober 2012

Vergabearten bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A

Vergabearten bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A

Bei Vergabeverfahren gemäß VOL/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A) stehen unterhalb des EU-Schwellenwertes  die folgendenVergabearten zur Verfügung:
Die Öffentliche Ausschreibung hat Vorrang vor der Beschränkten Ausschreibung und der Freihändigen Vergabe. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist eine Beschränkte Ausschreibung bzw. eine Freihändigen Vergabe zulässig.

Ab Erreichen des EU-Schwellenwertes stehen die folgendenVergabearten zur Verfügung:
  • Offenes Verfahren
  • Nicht Offenes Verfahren
  • Verhandlungsverfahren
  • Wettbewerblicher Dialog
Das Offene Verfahren hat Vorrang vor dem Nicht Offenen Verfahren, dem Verhandlungsverfahren und dem Wettbewerblichen Dialog. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist ein Nicht Offenes Verfahren, ein Verhandlungsverfahren oder ein Wettbewerblicher Dialog zulässig.

Vergabearten bei Vergabeverfahren gemäß VOB/A



Vergabearten bei Vergabeverfahren gemäß VOB/A

Bei Vergabeverfahren gemäß VOB/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A) stehen unterhalb des EU-Schwellenwertes  die folgendenVergabearten zur Verfügung:
Die Öffentliche Ausschreibung hat Vorrang vor der Beschränkten Ausschreibung und der Freihändigen Vergabe. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist eine Beschränkte Ausschreibung bzw. eine Freihändigen Vergabe zulässig.

Ab Erreichen des EU-Schwellenwertes stehen die folgendenVergabearten zur Verfügung:
  • Offenes Verfahren
  • Nicht Offenes Verfahren
  • Verhandlungsverfahren
  • Wettbewerblicher Dialog
Das Offene Verfahren hat Vorrang vor dem Nicht Offenen Verfahren, dem Verhandlungsverfahren und dem Wettbewerblichen Dialog. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist ein Nicht Offenes Verfahren, ein Verhandlungsverfahren oder ein Wettbewerblicher Dialog zulässig.

Vergabeverfahren - Öffentliche Ausschreibung

Bei einer Öffentliche Ausschreibung handelt es sich um ein Verfahren für die Auftragsvergabe unterhalb der Schwellenwerte bei dem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Angebotsabgabe aufgefordert wird.

Bei der Öffentliche Ausschreibung wird somit der Bewerberkreises nicht vorab eingeengt. Jeder Bewerber, der sich in der Lage sieht ein Angebot zu erstellen, darf ein Angebot abgeben. Die Öffentliche Ausschreibung ist somit ein einstufiges Verfahren, bei dem kein vorgeschalteter Teilnahmewettbewerb existiert. Die Bieter geben den Teilnahmeantrag und das Angebot gleichzeitig ab.

Die Einzelheiten für die Öffentlichen Ausschreibungen werden  in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A), Abschnitt 1 sowie der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A (VOL/A), Abschnitt 1 beschrieben.

§ 3 Abs. 1 Satz 1 VOL/A
Öffentliche Ausschreibungen sind Verfahren, in denen eine unbeschränkte Anzahl
von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wird.


§ 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/A
Bei Öffentlicher Ausschreibung werden Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben.

Bekanntmachung der Ausschreibung

Die Öffentliche Ausschreibung startet mit der Bekanntmachung der Ausschreibung.

Verfahrensablauf bei der Öffentlichen Ausschreibung


















Die Einzelheiten zur Bekanntmachnung der Ausschreibungen finden sich in § 12 VOL/A und § 12 VOB/A.

§ 12 Abs 1 VOL/A
Öffentliche Ausschreibungen, Beschränkte Ausschreibungen mit Teilnahmewettbewerb und Freihändige Vergaben mit Teilnahmewettbewerb sind in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern, Fachzeitschriften oder Internetportalen bekannt zu machen. Bekanntmachungen in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelt werden können.

§ 12 Abs 1, Nummer 1 VOB/A
Öffentliche Ausschreibungen sind bekannt zu machen, z. B. in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder auf Internetportalen, sie können auch auf www.bund.de veröffentlicht werden.

Zusätzliche direkte Ansprache von Bietern

Der Auftraggeber darf zusätzlich zu der öffentlichen Bekanntmachung  auch direkt Bieter ansprechen und um Teilnahme bitten (siehe hierzu OLG Schleswig 11 U 91/98). Diese direkt angesprochenen Bieter dürfen aber aus Gründen der Gleichbehandlung nicht mehr Informationen bekommen als in der öffentlichen Bekanntmachung mitgeteilt wurde.


Verhandlungsverbot

Bei der Öffentlichen Ausschreibung gibt es ein Verbot von Verhandlungen über Preise oder Änderung der Angebotsinhalte.

§ 15 VOL/A
Bei Ausschreibungen dürfen die Auftraggeber von den Bietern nur Aufklärungen über das Angebot oder deren Eignung verlangen. Verhandlungen sind unzulässig.

§ 15 Abs. 3 VOB/A
Verhandlungen, besonders über Änderung der Angebote oder Preise, sind unstatthaft, außer wenn sie bei Nebenangeboten oder Angeboten aufgrund eines Leistungsprogramms nötig sind, um unumgängliche technische Änderungen geringen Umfangs und daraus sich ergebende Änderungen der Preise zu vereinbaren.

Vorrang der Öffentlichen Ausschreibung

Die Öffentliche Ausschreibung hat Vorrang vor der Beschränkten Ausschreibung und der Freihändigen Vergabe. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist eine Beschränkte Ausschreibung bzw. eine Freihändigen Vergabe zulässig.

§ 3 Abs. 2  VOL/A
Die Vergabe von Aufträgen erfolgt in Öffentlicher Ausschreibung. In begründeten
Ausnahmefällen ist eine Beschränkte Ausschreibung oder eine Freihändige
Vergabe zulässig.


§ 3 Abs. 2  VOB/A
Öffentliche Ausschreibung muss stattfinden, soweit nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen.



Dienstag, 16. Oktober 2012

Vergabearten im Vergaberecht

Die folgende Grafik gibt eine Übersicht welche Vergabearten in welcher Vergabeordnung zur Verfügung stehen.

Vergabearten (Verfahrensarten) für Ausschreibungen gemäß VOB/A, VOL/A, VOF, SektVO und VSVgV

Vergabeverfahren ab Erreichen der Schwellenwerte

Für Vergabeverfahren ab Erreichen der Schwellenwerte werden die Arten der Vergabe in § 101 GWB definiert.

§ 101 Abs. 1 GWB
Die Vergabe von öffentlichen Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen erfolgt in offenen Verfahren, in nicht offenen Verfahren, in Verhandlungsverfahren oder im wettbewerblichen Dialog.

§ 101 Abs. 2 GWB (Offenes Verfahren)
Offene Verfahren sind Verfahren, in denen eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen
öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wird.



§ 101 Abs. 3 GWB (Nicht Offenes Verfahren)
Bei nicht offenen Verfahren wird öffentlich zur Teilnahme, aus dem Bewerberkreis
sodann eine beschränkte Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert.



§ 101 Abs. 4 GWB (wettbewerblicher Dialog)
Ein wettbewerblicher Dialog ist ein Verfahren zur Vergabe besonders komplexer
Aufträge durch Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 bis 3, soweit sie nicht auf dem Gebiet
der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, und § 98 Nr.
5. In diesem Verfahren erfolgen eine Aufforderung zur Teilnahme und anschließend
Verhandlungen mit ausgewählten Unternehmen über alle Einzelheiten des Auftrags.



§ 101 Abs. 5 GWB (Verhandlungsverfahren)
Verhandlungsverfahren sind Verfahren, bei denen sich der Auftraggeber mit oder ohne
vorherige öffentliche Aufforderung zur Teilnahme an ausgewählte Unternehmen wendet, um
mit einem oder mehreren über die Auftragsbedingungen zu verhandeln.



§ 101 Abs. 7 GWB
Öffentliche Auftraggeber haben das offene Verfahren anzuwenden, es sei denn, auf
Grund dieses Gesetzes ist etwas anderes gestattet. Auftraggebern stehen, soweit sie auf
dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, das
offene Verfahren, das nicht offene Verfahren und das Verhandlungsverfahren nach ihrer
Wahl zur Verfügung. Bei der Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Aufträgen können öffentliche Auftraggeber zwischen dem nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren wählen.


Vergabearten ab Erreichen der Schwellenwerte


Die Einzelheiten werden in den Vergabeordnungen geregelt.
  • VOB/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A, Abschnitt 2)
  • VOL/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A, Abschnitt 2)
  • VOF (Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen)
  • SektVO (Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung)
  • VSVgV (Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit)

Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte

Für Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte werden die Arten der Vergabe in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A), Abschnitt 1 sowie der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A (VOL/A), Abschnitt 1 beschrieben.

Vergabearten unterhalb der Schwellenwerte




Mittwoch, 10. Oktober 2012

Meine Buchmesse Highlights vom 10. Oktober

Das war ein anstrengender Tag, den ich heute von 9:00 Uhr bis 17:30 Uhr auf der Buchmesse verbracht habe. Und es hat sich gelohnt, denn ich habe viele interessante Gespräche geführt und tolle Vorträge gehört. Meine Highlights heute waren:
  • Der Stand von CERN (Europäische Organisation für Kernforschung) in Halle 4.2 war ein beeindruckendes Erlebnis. Mit einem interaktiven LHC-Zeittunnel wurde die Welt der Elementarteilchen spielerisch veranschaulicht. Man konnte die Kollission von Protonen spielerisch und interaktiv erleben, Fragen wurden von den sehr kompetenten CERN-Mitarbeitern anschaulich beantwortet. Auch die Live-Schaltungen in den Kontrollraum des LHC (Large-Hadron-Collider)  waren sehr beeindruckend. Das alles verdient die Schulnote 1+. Der Enthusiasmus der Wissenschaftler war ansteckend und so soll es auch sein: Wissenschaft verständlich erklärt und zwar dort wo auch die Menschen sind und hingehen. Ich wünsche mir, dass der Stand von CERN auch in den nächsten Jahren auf der Buchmesse vertreten ist und freue mich schon auf meinen nächsten Besuch.
  • Der Vortrag von Dr. Kai-Markus Müller: Neuropricing - neue Wege der Preisfindung hat mich sehr neugierig gemacht. Mit EEG und MRT zur Preisfindung von Produkten, statt den klassischen Methoden. Der Vortrag war kurzweilig und mit vielen anschaulichen Beispielen versehen. Deshalb eine klare Kaufempfehlung für sein Buch NeuroPricing, ISBN 978-3-648-03025-7. 
  •  Lamm-Eintopf im neuseeländischen Restaurant im Forum der Messe.

Dienstag, 9. Oktober 2012

Eröffnungsfeier der 64. Frankfurter Buchmesse

Die Eröffnungsfeier der 64. Frankfurter Buchmesse hat mich sehr beeindruckt. Das war eine sehr kurzweilige und gelungene Veranstaltung. Der diesjährige Ehrengast Neuseeland hat sich sehr symphatisch dargestellt. Die literarischen Redner des Ehrengastes Neuseelandes Joe Cowley und Bill Manhire haben mit ihrer humorvollen und charmanten Rede meine Neugier auf die neuseeländische Literatur und das Land gelenkt und der Deputy Prime Minister Hon Bill English hat mich dann letztendlich überzeugt - ich muss auf jeden Fall einmal nach Neuseeland reisen!

Aber auch andere Reden haben mich beeindruckt:
  • Die Rede von Prof. Dr. Gottfried Honnefelder, Vorsteher des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels, der es begrüßt, dass die digitale Welt Einzug in die Buchbranche hält und die analoge Welt ergänzt. Der aber auch an die Wichtigkeit und Notwendigkeit des unabhängigen Buchhandels und an die Notwendigkeit der Buchpreisbindung erinnert und an ein Bekenntnis der deutschen Politik zum unabhängigen Buchhandel appelliert.
  • Die Rede von Juergen Boos, dem Direktor der Buchmesse, der den Fokus auf Kinder- und Jugendliteratur setzt.
  • Die Rede von Jörg-Uwe Hahn, stellvertretender Hessischer Ministerpräsident, der die Unabhängigkeit der deutschen Justiz betonte und den Bogen zur Buchpreis-Gewinnerin Ursula Krechel mit ihrem Buch Landgericht zieht.
  • Die Rede von Guido Westerwelle, Vizekanzler und Bundesaußenminister, der unter anderem das geistige Eigentum und die Debatte zum Urheberrecht in den Fokus stellte.




Sonntag, 7. Oktober 2012

Vergaberecht - Terminsetzung für die Anforderung der Vergabeunterlagen

Häufig empfohlen und oft angewendet ist das Setzen eines Termins für die Anforderung der Vergabeunterlagen.

Die Vergabekammer Sachsen hat diese Praxis mit ihrem aktuellen Beschluss vom 19.04.2012, 1/SKV/009-12 für unzulässig erklärt. Die Vergabekammer sieht keine gesetzliche Grundlage für die Festlegung einer Frist zum Anfordern der Angebotsunterlagen von mehr als sechs Tagen vor Ablauf der Angebotsabgabefrist:
"Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass es keine gesetzliche Grundlage für die Festlegung einer abschließenden Frist zur Abforderung der Angebotsunterlagen von mehr als sechs Tagen vor Ablauf der Angebotsabgabefrist gibt, weshalb ein Auftraggeber bis 6 Tage vor Ablauf der Angebotsabgabefrist verpflichtet ist, einem Interessenten die Verdingungsunterlagen auszureichen."

In den Vergabeordnungen steht es wie folgt:

§ 12 EG Abs. 7 VOL/A
Machen die Auftraggeber die Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen nicht auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar und sind die Vergabeunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen rechtzeitig angefordert worden,  so müssen die Auftraggeber die genannten Unterlagen innerhalb von 6 Tagen nach Eingang des Antrags an die Unternehmen absenden.

§ 12 EG Abs. 4 Nummer 1 VOB/A
Werden bei offenen Verfahren die Vergabeunterlagen nicht auf elektronischem Weg frei zugänglich, direkt und vollständig zur Verfügung gestellt, werden sie den Bewerbern unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Kalendertagen nach Eingang des Antrags in geeigneter Weise zugesandt, sofern dieser Antrag rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist eingegangen ist.

§ 19 EG Abs. 1 SektVO
Macht der Auftraggeber die Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen nicht auf elektronischem Weg vollständig verfügbar, hat er diese Unterlagen unverzüglich, jedoch spätestens am sechsten Kalendertag nach Eingang eines entsprechenden Antrags an die Unternehmen zu senden, sofern dieser Antrag rechtzeitig innerhalb der Eingangsfrist für Angebote eingegangen war.

In ihrem Beschluss verweist die VK Sachsen unter anderem auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf  (21.12.2005, VII - Verg 75/05), dass eine Vergabestelle im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren grundsätzlich auch nach Ablauf der Abforderungsfrist verpflichtet ist, dem Bieter die Vergabeunterlagen erneut zuzusenden, wenn diese z.B. auf dem Postweg verloren gegangen sind.

Weiteres über Fristen im Vergabeverfahren vermittelt das eintägige  
Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren

Vergabeverfahren - Frist zum Versenden der Vergabeunterlagen

Beim offenen Verfahren müssen die Vergabeunterlagen gemäß VOL/A und VOB/A spätestens innerhalb von 6 Kalendertagen zugesandt werden. Dies gilt selbstverständlich nur dann, wenn die Unterlagen nicht auf elektronischem Weg vollständig, frei und direkt verfügbar sind.

Frist zum Versenden der Vergabeunterlagen

§ 12 EG Abs. 7 VOL/A
Machen die Auftraggeber die Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen nicht auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar und sind die Vergabeunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen rechtzeitig angefordert worden,  so müssen die Auftraggeber die genannten Unterlagen innerhalb von 6 Tagen nach Eingang des Antrags an die Unternehmen absenden. 

§ 12 EG Abs. 4 Nummer 1 VOB/A
Werden bei offenen Verfahren die Vergabeunterlagen nicht auf elektronischem Weg frei zugänglich, direkt und vollständig zur Verfügung gestellt, werden sie den Bewerbern unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Kalendertagen nach Eingang des Antrags in geeigneter Weise zugesandt, sofern dieser Antrag rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist eingegangen ist.

§ 19 EG Abs. 1 SektVO
Macht der Auftraggeber die Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen nicht auf elektronischem Weg vollständig verfügbar, hat er diese Unterlagen unverzüglich, jedoch spätestens am sechsten Kalendertag nach Eingang eines entsprechenden Antrags an die Unternehmen zu senden, sofern dieser Antrag rechtzeitig innerhalb der Eingangsfrist für Angebote eingegangen war.

Zur Fristerfüllung  reicht es nach verschiedener Meinung (siehe z. B. Schubert in Willenbruch/Wieddekind. Vergaberecht Kompaktkommentar, ". Aufl. 2011, § 12a VOB/A, Rn. 16; Horn in Müller-Wrede. VOL/A Kommentar, 2010, § 12 EG Rn. 26) aus, wenn die Vergabeunterlagen innerhalb der Frist versandt wurden. Auf den Eingang beim Bieter kommt es nicht an. Der Auftraggeber sollte sich deshalb bewußt darüber sein, dass dies zu einer weiteren Verkürzung der realen Bearbeitungszeit der Bieter führt.


Der Auftraggeber hat die Verpflichtung, die Unterlagen unverzüglich und ohne schuldhaftes Zögern an die Bewerber zu versenden (siehe hierzu Horn in Müller-Wrede. VOL/A Kommentar, 2010, § 12 EG Rn. 26).

Meine klare Empfehlung an die Auftraggeber lautet: Stellen Sie die Vergabeunterlagen und alle dazugehörigen Dokumente auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig zur Verfügung.

Weiteres über Fristen im Vergabeverfahren vermittelt das eintägige  
Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren






Samstag, 6. Oktober 2012

Vergabeverfahren - Bis wann können Bieterfragen gestellt werden?

Die Frage nach dem rechtzeitigen Erteilen der Auskünfte durch den Auftraggeber bei Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte wurde in http://www.fachverlag-ferber.blogspot.de/2012/10/frist-fur-zusatzliche-auskunfte.html  behandelt. In diesem Artikel wird die Frage behandelt bis wann im Vergabeverfahren Bieterfragen gestellt werden können.

In den Vergabeverordnungen findet sich, dass rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über das Vergabeverfahren fristgerecht zu erteilen sind. Beispielhaft sind hier die VOL/A und VOB/A aufgeführt:

§ 12 EG Abs. 8, VOL/A
Die Auftraggeber müssen rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Vergabeunterlagen und das Anschreiben spätestens 6 Tage, beim nicht offenen Verfahren oder beschleunigten Verhandlungsverfahren spätestens 4 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist erteilen.

§ 12 EG Abs. 7, VOB/A
Rechtzeitig beantragte Auskünfte über die Vergabeunterlagen sind spätestens sechs Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist allen Bewerbern in gleicher Weise zu erteilen. Bei nicht offenen Verfahren und beschleunigten Verhandlungsverfahren nach § 10 EG Absatz 2 Nummer 6a beträgt diese Frist vier Kalendertage.

Doch was bedeutet rechtzeitig? Horn in Müller/Wrede (Hrsg.). VOL/A Kommentar. 3. Aufl. 2010, §12 EG Rn. 45  hält für den Regelfall von einfach zu beantwortenden Fragen an den Auftraggeber einen Tag vor der Frist für zusätzliche Auskünfte für fristgerecht. D. h. beträgt die Frist für zusätzliche Auskünfte 6 Tage, so könnten  bis spätestens 7 Tage vor dem Abgabetermin Fragen der Bieter beim Auftraggeber eingehen. Der Auftraggeber hat dann aber nur einen Tag zum beantworten der Bieterfragen.

Fristende für einfach zu beantwortende Fragen
Deshalb hält dagegen von Wietersheim in Ingenstau/Korbion. VOB Kommentar, 17. Auflage 2010, §12a VOB/A Rn. 18 einen Tag vor dem Fristende für Auskünfte für in der Regel nicht mehr ausreichend.

Der Auftraggeber muss die Möglichkeit haben die Fragen fristgerecht beantworten zu können, d.h. letztendlich kommt es also auf den Umfang und die Komplexität der Fragestellungen an. Die Bieter tragen die Verantwortung, die Unterlagen frühzeitig zu prüfen und auftretende Fragen rechtzeitig zu stellen, so dass der Auftraggeber die Möglichkeit bekommt auch komplexe Fragestellungen fristgerecht beantworten zu können. Um unnötige Postlaufzeiten zu vermeiden sollten sowohl die Fragen als auch die Auskünfte elektronisch (E-Mail, Fax, ...) versendet werden.

Eine generelle Frist bis wann die Fragen gestellt werden müssen, lässt sich also nicht nennen, da dies im Einzelfall von der Komplexität und dem Umfang der Frage abhängt.

Haben die Bieter ihre Fragen rechtzeitig gestellt aber der Auftraggeber kann die Auskünfte nicht fristgerecht erteilen, so ist die Angebotsfrist vom Auftraggeber entsprechend zu verlängern. Beispielhaft wird hierzu die VOL/A aufgeführt.

§ 12 EG Abs. 9, VOL/A
Können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in nicht übersandte Vergabeunterlagen erstellt werden oder konnten die Fristen nach Absatz 7 oder 8 nicht eingehalten werden, so sind die Angebotsfristen entsprechend zu verlängern.

Weiteres über Fristen im Vergabeverfahren vermittelt das eintägige  
Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren

Freitag, 5. Oktober 2012

Frist für zusätzliche Auskünfte

Gibt es zu den Vergabeunterlagen Fragen, so können die Bieter zusätzliche Auskünfte darüber verlangen.  Der Auftrageber bzw. die Vergabestelle müssen rechtzeitig beantragte Auskünfte innerhalb festgelegter Fristen beantworten.
 
Die Fristlängen zur Auskunfterteilung für Vergabeverfahren ab Erreichen der Schwellenwerte bewegen sich zwischen 4 und 6 Tagen vor Ablauf der Angebotsfrist und finden sich in den folgenden Paragraphen:
  • § 12 EG Abs. 8, VOL/A
  • § 7 Abs. 3 VOF
  • § 12 EG Abs. 7 VOB/A
  • § 12 VS Abs. 7 VOB/A
  • § 19 Abs. 2 SektVO
  • § 20 Abs. 5 VSVgV
(siehe hierzu Thomas Ferber. Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren. 2. Aufl. 2012, S. 108 ff.).

Zur Berechnung der Auskunftsfrist wird der Tag des Abgabetermins (Eröffnungstermin) nicht mitgezählt. Gerechnet wird vom Tag vor dem Abgabetermin an und zwar rückwärts in Kalendertagen (siehe hierzu Oliver Schubert in Willenbruch/Wieddekind (Hrsg.), Vergaberecht Kompaktkommentar , 2. Aufl. 2011, § 12a VOB/A Rn. 17 bzw. Vergabekammer Sachsen, 1/SVK/015-08) und beruht auf der Fristenberechnung gemäß § 187 Absatz 1 BGB bzw. Art. 3 Abs. 1 S.2 VO 1182/71 (EWG, EURATOM).




§ 12 EG Abs. 8, VOL/A
Die Auftraggeber müssen rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Vergabeunterlagen und das Anschreiben spätestens 6 Tage, beim nicht offenen Verfahren oder beschleunigten Verhandlungsverfahren spätestens 4 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist erteilen.

§ 7 Abs. 3 VOF
Die Auftraggeber müssen rechtzeitig angeforderte, zusätzliche Auskünfte über die Aufgaben spätestens 6 Tage, im Beschleunigten Verfahren spätestens 4 Tage vor Ablauf der Bewerbungsfrist, erteilen.

§ 12 EG Abs. 7, VOB/A
Rechtzeitig beantragte Auskünfte über die Vergabeunterlagen sind spätestens sechs Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist allen Bewerbern in gleicher Weise zu erteilen. Bei nicht offenen Verfahren und beschleunigten Verhandlungsverfahren nach § 10 EG Absatz 2 Nummer 6a beträgt diese Frist vier Kalendertage.

§ 12 VS Abs. 7, VOB/A
Rechtzeitig beantragte Auskünfte über die Vergabeunterlagen sind spätestens sechs Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist allen Bewerbern in gleicher Weise zu erteilen. Bei nicht offenen Verfahren und beschleunigten Verhandlungsverfahren nach § 10 VS Absatz 1 Nummer 6a beträgt diese Frist vier Kalendertage.

 § 19 Abs. 2 SektVO
 Zusätzliche Auskünfte zu den Unterlagen hat der Auftraggeber spätestens sechs Kalendertage vor Ablauf der Eingangsfrist für Angebote zu erteilen, sofern die zusätzlichen Auskünfte rechtzeitig angefordert worden sind.

 § 20 Abs. 5 VSVgV
Die Auftraggeber müssen rechtzeitig angeforderte zusätzliche Informationen über die Vergabeunterlagen, die Beschreibung oder die unterstützenden Unterlagen im Falle des nicht offenen Verfahrens spätestens sechs Tage oder im Falle des beschleunigten Verhandlungsverfahrens spätestens vier Tage vor Ablauf der für die Einreichung von Angeboten festgelegten Frist übermitteln.

Wann ist die Auskunft rechtzeitig erteilt?

Hier gibt es verschiedene Meinungen dazu:
Oliver Schubert in Willenbruch/Wieddekind (Hrsg.), Vergaberecht Kompaktkommentar , 2. Aufl. 2011, § 12a VOB/A Rn. 18 schreibt: "Die Auskunft ist rechtzeitig erteilt, wenn der Auftraggeber sie innerhlab der [..] genannten Frist abgesandt hat."

Ebenso von Wietersheim in Ingenstau/Korbion. VOB Kommentar, 17. Auflage 2010, §12a VOB/A Rn. 18: "Für die Rechtzeitigkeit der Auskunft kommt es dabei auf die Erklärung des Auftraggebers an."

Horn in Müller/Wrede (Hrsg.). VOL/A Kommentar. 3. Aufl. 2010, §12 EG Rn. 46,  schreibt dagegen: "Für die pünktliche Einhaltung dieser Frist kommt es allerdings entscheidend darauf an, dass die Auskunft den Bietern und Bewerbern bis zum Ende der Frist [..] auch tatsächlich zugegangen ist."

Ebenso Völlink in Ziekow/Völlink(Hrsg). Vergaberecht - Kommentar. 2011, §12a VOB/A Rn. 15: "Die Auskunft muss dem Bewerber zugehen, die bloße Absendung der Auskunft reicht nicht.

Um Laufzeiten zu sparen und eine Gleichbehandlung der Bieter zu gewährleisten, sollten die Auskünfte per Email oder Fax erfolgen. Mit der elektronischen Übermittlung entfällt die Postlaufzeit und der Tag des Absendens der Auskünfte ist gleich dem Zugang bei den Bietern. Alle gestellten Fragen sollten anonymisiert werden und dann die Fragen und die Antworten allen Bietern rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.

Siehe dazu auch http://www.fachverlag-ferber.blogspot.de/2012/08/die-beantwortung-von-bieterfragen.html

Weiteres über Fristen im Vergabeverfahren vermittelt das eintägige 
Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren.

Das Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Bieterfragen
beschäftigt sich detailliert mit dem richtigen Umgang der Bieterfragen bei öffentlichen Ausschreibungen und richtet sich an Auftraggeber, Beschaffer der öffentlichen Hand sowie Bieter.