Montag, 18. März 2013

Nebenangebote gemäß der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit - VSVgV

Sollen bei Vergabeverfahren gemäß VSVgV (Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit) Nebenangebote zugelassen werden, muss der Auftraggeber dies in der Bekanntmachung angeben:
  • Für die Vergabe von sicherheits- und verteidigungsrelevanten Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gilt hierbei § 32 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 VSVgV.
  • Für die Vergabe von sicherheits- und verteidigungsrelevanten Bauaufträgen gilt hierbei § 8 Abs. 2 Nr. 3 VOB/A-VS

Im folgenden werden Vergabeverfahren von sicherheits- und verteidigungsrelevanten Liefer- und Dienstleistungsaufträgen betrachtet. Die Nebenangebote bei Vergabeverfahren von sicherheits- und verteidigungsrelevanten Bauaufträgen wird in einem eigenen Beitrag behandelt.

§ 32 Abs 1 VSVgV
Auftraggeber können Nebenangebote in der Bekanntmachung zulassen. 

Werden in der Bekanntmachung keine Aussagen zu Nebenangeboten getroffen, so sind diese nicht zugelassen (-> § 32 Abs. 1 Satz 4 VSVgV).

§ 32 Abs. 1 Satz 4 VSVgV
Nebenangebote sind auszuschließen, wenn sie in der Bekanntmachung nicht ausdrücklich zugelassen sind.

Der Auftraggeber muss gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 VSVgV Mindestanforderungen für die Nebenangebote festlegen.

§ 32 Abs 1 Satz 2 und Satz 3 VSVgV
In diesem Fall geben Auftraggeber in den Vergabeunterlagen an, welche Mindestanforderungen für Nebenangebote gelten und in welcher Art und Weise Nebenangebote einzureichen sind. Auftraggeber berücksichtigen nur Nebenangebote, die den in den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. 

Nebenangebote, die den Mindestanforderungen nicht genügen, werden gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt.

§ 32 Abs 1 Satz 3 VSVgV
Auftraggeber berücksichtigen nur Nebenangebote, die den in den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. 

Hat der Auftraggeber die Mindestanforderungen nicht festgelegt, so dürfen die Nebenangebote auch nicht gewertet werden. Das Bayerische Oberste Landesgericht schreibt in seinem Beschluss vom 22. Juni 2004 (Verg 13/04) mit Verweis auf das EuGH-Urteil (EuGH 16.10.2003 C-421/01): "Nebenangebote sind jedoch nur dann wertbar, wenn sie die Mindestanforderungen erfüllen, welche der Auftraggeber für Nebenangebote aufgestellt hat [..] ergibt sich, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen zu erläutern, die Änderungsvorschläge erfüllen müssen.

Wurden bei einem Ausschreibungsverfahren gemäß VSVgV Nebenangebote zugelassen und auch Mindestanforderungen festgelegt, so sind die Nebenangebote auch dann zu werten, wenn im Falle des Zuschlags aus einem Lieferauftrag ein Dienstleistungsauftrag oder aus einem Dienstleistungsauftrag ein Lieferauftrag würde (-> § 32 Abs. 2 VSVgV).

§ 32 Abs 2 VSVgV
Auftraggeber dürfen ein Nebenangebot nicht deshalb zurückweisen, weil es im Falle des Zuschlags zu einem Dienstleistungsauftrag anstelle eines Lieferauftrags oder zu einem Lieferauftrag anstelle eines Dienstleistungsauftrags führen würde.

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