Montag, 25. November 2013

Vergaberecht - Bieterstrategien

Für den Seminartermin in Dortmund am Mittwoch, 27.11.2013 sind kurzfristig zwei Plätze frei geworden. Bei Interesse bitte ich Sie um eine kurze E-Mail an thomas@fachverlag-ferber.de oder einen Anruf an 0151 644 00612.

Mit der richtigen Bieterstrategie kann die Erfolgsquote bei öffentlichen Ausschreibungen deutlich verbessert werden. Das öffentliche Auftragswesen besitzt eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Um als Bieter erfolgreich an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen, muss man die Spielregeln kennen. Bereits geringe Formfehler können zu einem zwingenden Ausschluss führen, eine falsche Bieterstrategie den Erfolg verhindern.

Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Bieterstrategien

Das Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Bieterstrategien zeigt wie man formale Fehler in Ausschreibungen vermeidet, durch die richtige Strategie bei Bieterfragen die eigene Position stärkt und dem Wettbewerb keine Informationsvorteile verschafft, fehlende Leistungsfähigkeit und Fachkunde durch Nachunternehmen und Bietergemeinschaften ausgleicht, das Angebot bzgl. Zuschlagskriterien und Bewertungsmatrizen optimiert, Nebenangebote strategisch einsetzt, elektronische Vergabe und elektronische Signatur verwendet sowie durch Präqualifikation zum Nachweis der Eignung den Aufwand deutlich reduzieren kann.

Ziel des Seminares ist es, verschiedene Bieterstrategien kennenzulernen und durch Beispiele und Tipps die richtige eigene Strategie zu finden. Das Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Bieterstrategien behandelt im Einzelnen:
  •  Vermeiden von Formfehlern
  •  Strategien für Bieterfragen
  •  Nachunternehmen und Bietergemeinschaften
  •  Anforderungen an Nebenangebote
  •  Eignungskriterien und Präqualifikation
  •  Zuschlagskriterien und Bewertungsmatrizen
  •  elektronische Vergabe und elektronische Signatur
  • Rügen und Nachprüfungsverfahren
  • Verwenden von Checklisten
  • Beispiele und Tipps für die richtige Bieterstrategie

Zielgruppe

Bieter

Seminartermine

  • 27. November 2013 in Dortmund
  • 12. März 2014 in Darmstadt
  • 20. März 2014 in Dortmund
  • 01. Juli 2014 in München

Agenda

09:00 - 09:30 Uhr   Registrierung + Kaffee  
09:30 - 12:30 Uhr   Seminar - inkl. Kaffeepause  
12:30 - 13:30 Uhr   Mittagspause  
13:30 - 17:00 Uhr   Seminar - inkl. Kaffeepause

Teilnahmegebühr

 590,- Euro zuzüglich MwSt.

Weitere Informationen: http://vergaberecht-schulung.de/seminar-vergaberecht-bieterstrategien.html

Das Schulungsangebot des Fachverlags Thomas Ferber richtet sich ausschließlich an Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen und nicht an Verbraucher im Sinne des Gesetzes. Möchten Sie als Verbraucher an einem der angebotenen Seminare teilnehmen, kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail: kontakt@fachverlag-ferber.de

Einführung in das Vergaberecht

Für den Seminartermin in Dortmund am Dienstag, 26.11.2013 ist kurzfristig ein Platz frei geworden. Bei Interesse bitte ich Sie um eine kurze E-Mail an thomas@fachverlag-ferber.de oder einen Anruf an 0151 644 00612.

Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen ist streng formalisiert, inhaltlich komplex und ständigen Veränderungen unterworfen und stellt damit sowohl die Vergabestellen als auch die am Verfahren beteiligten Wirtschaftsunternehmen vor erhebliche Herausforderungen.

Um als Bieter erfolgreich an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen, muss man die Spielregeln kennen. Bereits geringe Formfehler können zu einem zwingenden Ausschluss führen, eine falsche Bieterstrategie den Erfolg verhindern.

Doch auch die Vergabestellen stehen bei der komplexen Vergaberechtsmaterie vor besonderen Herausforderungen. Eine falsche Schwellenwertberechnung, eine falsche Frist oder ein Formfehler in den Ausschreibungsunterlagen bzw. der Vergabedurchführung können die Bewerber zum Rügen oder gar zum Eröffnen eines Nachprüfungsverfahrensveranlassen . Eine ungeschickt formulierte Leistungsbeschreibung bzw. eine nicht den Anforderungen entsprechende Bewertungsmatrix können den Erfolg des Vergabeverfahrens gefährden.

Um so wichtiger ist eine intensive Beschäftigung mit dem aktuellen Vergaberecht sowohl für Bieter als auch für Auftraggeber. Das Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Einführung in das Vergaberecht vermittelt sowohl Auftraggebern als auch Bietern die Grundprinzipien des deutschen und europäischen Vergaberechts und beschäftigt sich aus Auftraggeber- und aus Bietersicht mit allen Phasen der Ausschreibung. Das Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Einführung in das Vergaberecht ist für Auftraggeber, Beschaffer der öffentlichen Hand sowie Bieter, die sich neu mit dem Vergaberecht beschäftigen oder Ihr Wissen auffrischen wollen.


Im Einzelnen werden behandelt:
  • Grundlagen des Vergaberechts,
  • Grundprinzipien des Vergaberechts,
  • Wertgrenzen und Schwellenwerte,
  • Schwellenwertberechnung,
  • Auftragsarten und Vergabearten,
  • Vergabeunterlagen,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Ablauf im Vergabeverfahren,
  • Fristen und Termine,
  • Formale Anforderungen,
  • Eignungskriterien,
  • Umgang mit Bieterfragen,
  • Anforderungen an die Bieterangebote,
  • Zuschlagskriterien,
  • Zuschlag und Aufhebung,
  • Rüge und Nachprüfungsverfahren,
  • Anforderungen an die Dokumentation,
  • Beispiele und Tipps für die Praxis,  

Zielgruppe

Auftraggeber, Beschaffer der öffentlichen Hand sowie Bieter, die sich neu mit dem Vergaberecht beschäftigen oder Ihr Wissen auffrischen wollen.

Seminartermine

  • 26. November 2013 in Dortmund
  • 21. Januar 2014 in Darmstadt
  • 11. März 2014 in Darmstadt 
  • 18. März 2014 in Dortmund
  • 25. März 2014 in München

Agenda

09:00 - 09:30 Uhr   Registrierung + Kaffee  
09:30 - 12:30 Uhr   Seminar - inkl. Kaffeepause  
12:30 - 13:30 Uhr   Mittagspause  
13:30 - 17:00 Uhr   Seminar - inkl. Kaffeepause

Teilnahmegebühr

 590,- Euro zuzüglich MwSt.

Weitere Informationen: http://vergaberecht-schulung.de/seminar-einführung-vergaberecht.html

Das Schulungsangebot des Fachverlags Thomas Ferber richtet sich ausschließlich an Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen und nicht an Verbraucher im Sinne des Gesetzes. Möchten Sie als Verbraucher an einem der angebotenen Seminare teilnehmen, kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail: kontakt@fachverlag-ferber.de

Rudolf und der Dieselschlitten

Von Helena Ferber (12 Jahre).

Hallo, ich bin Rudolf, ein Rentier aus dem Stall des Weihnachtsmanns. Ich gehöre zu den Rentieren, die dazu da sind, den Schlitten zu ziehen und den Weihnachtsmann um die ganze Welt in nur kurzer Zeit zu bringen.

Dieses Jahr standen wir im Stall in unseren Boxen und langweilten uns. So ist das schon immer vor Weihnachten. Jeder hing seinen eigenen Gedanken nach, bis das Rentier aus Box Nummer drei sagte: „He, bemerkt ihr nicht, dass der Weihnachtsmann Verspätung hat? Zwar erst zehn Minuten, aber ich hoffe, dass er nicht wieder verschlafen hat.“ - „Kann nicht sein!“, hörte ich darauf aus der Richtung von Box Nummer 5, „Wir wurden heute morgen gefüttert. Und wenn er verschlafen hätte, dann hätte er uns heute noch kein Futter...“

Weiter kam das Rentier nicht. Ein komisches lautes Aufheulen vom Stallvorplatz unterbrach es. Vor Schreck zogen sich alle Rentiere in die hintersten Ecken ihrer Boxen zurück. Wieder heulte etwas auf, und ich schrie gegen den Lärm an: „He, das ist doch nicht normal! Ich sehe jetzt nach, was da los ist. Kommt jemand mit?“

Im Chor wimmerten alle Rentiere vor Angst. Also machte ich mich alleine auf den Weg. Auf dem Stallvorplatz angekommen, zuckte ich zusammen. Ich traute meinen Augen kaum und guckte dämlich. Da saß der Weihnachtsmann in einem komischen, dröhnenden Blechding. Er schien bester Laune zu sein, denn er rief mir zu: „He Rudolf, schau mal - mein neuer Dieselschlitten! Kosten sparend, mehr Ausdauer, größere Ladefläche. Ihr Rentiere kommt allesamt ins Tierheim. So, jetzt muss ich aber los, wir unterhalten uns alle morgen früh, dann haben wir Ruhe. Sag bitte den anderen Rentieren Bescheid, dass sie ab jetzt an Weihnachten nicht mehr gebraucht werden. Tschüs!“

Jetzt guckte ich noch dämlicher. Ich dachte mir nur, was das bedeuten soll mit dem 'ins Tierheim' und wir werden 'nicht mehr gebraucht'. Langsam und geistesabwesend trabte ich in den Stall. Dort wurde ich gleich von allen überfallen. So wurde mir zugerufen: „Rudolf, was ist passiert? Du siehst furchtbar geschockt aus!“ und „ Du musst uns sofort erzählen, was passiert ist!“

Also erzählte ich, was der Weihnachtsmann gesagt hatte. Es wurde ganz still. Aus einer Ecke hörte man ein Rentier schluchzen. Das Rentier aus Box Nummer 3 rief: „Das können wir uns nicht gefallen lassen! Was denkt der Weihnachtsmann sich dabei - ist er verrückt geworden? Rentiere gehören einfach zu Weihnachten wie Heu in den Stall. Oder wie Futter zu mir. Rentiere, das lassen wir uns nicht gefallen! Hinter ihm her, wir müssen ihn zur Vernunft bringen!“

Von überall hörte ich zustimmendes Gemurmel. „Jetzt reißt euch doch mal zusammen!“, schrie ich, „Wenn wir jetzt alle ausrasten, hilft uns das auch nicht weiter. Mir kommt nämlich gerade ein furchtbarer Gedanke: Der Weihnachtsmann wird abstürzen, weil dieser neue Schlitten ja ein Dieselschlitten ist. Und wenn es sehr kalt ist, gefriert Diesel. Und es i s t sehr kalt. Wir müssen ihm helfen. Zuerst sollten wir dem Stallburschen Bescheid sagen. Er wird uns sicher helfen.“

Ein Blick genügte, und das Rentier aus Box Nummer 3 galoppierte los, um den Stallburschen zu holen. Ich, der neben dem Rentier aus Box Nummer 3 der einzige war, dessen Boxentür immer offen stand, befreite die anderen Rentiere aus ihren Boxen. Alle versammelten sich auf dem Stallvorplatz. Das Rentier aus Box Nummer 3 hatte den Stallburschen gefunden. Ich sagte zu ihm: „Danke, dass du gekommen bist. Der Weihnachtsmann wird wahrscheinlich mit seinem neuen, dämlichen Dieselschlitten abstürzen. Du musst uns vor den alten Schlitten spannen und dann mit uns den Weihnachtsmann suchen gehen.“

Das war leichter gesagt als getan, denn der alte, traditionelle Holzschlitten wog eine ganze Menge. Als endlich alle vor den Schlitten gespannt waren, übernahm ich das Kommando. Ich rief dem Stallburschen zu: „Setz dich auf den Schlitten, dann kannst du uns vielleicht noch helfen. Und außerdem ist es super, mit dem Schlitten zu fliegen.“ Den anderen Rentieren rief ich zu: „Antraben, in den Galopp wechseln und abspringen!“

Alles lief reibungslos, und wir flogen systematisch alles ab. Irgendwann über dem Meer hörten wir ein Knattern und sahen eine dunkle Rauchwolke. Ich schrie: „Das ist der Weihnachtsmann! Wir müssen ihm helfen, denn das, was aus seinem Schlitten rauskommt, sieht nicht gut aus.“ Dem Weihnachtsmann rief ich zu: „ Hallo, Weihnachtsmann, wir kommen um dir zu helfen! Dein Schlitten stürzt gleich ab.“ Der Weihnachtsmann rief: „Rudolf, danke, dass du gekommen bist! Das mit dem Schlitten war eine schlechte Idee.“ - „Ja,“, rief ich, „ist jetzt auch egal. Wir müssen dich und die ganzen Geschenke retten.“

Also flogen wir direkt neben den Schlitten vom Weihnachtsmann. Der Weihnachtsmann warf dem Stallburschen jeder Päckchen einzeln rüber und dieser musste es verstauen. Für mich war es sehr schwer, Kurs zu halten. Aber bald waren alle Päckchen verstaut, und der Weihnachtsmann sprang auf unseren Schlitten. Keinen Moment zu spät, denn der Schlitten stürzte einfach ab. Der Weihnachtsmann wimmerte: „Mein wunderbarer Schlitten! Jetzt ist er kaputt. So viel Geld fällt jetzt einfach in den Ozean.“ Ich entgegnete: „Aber Weihnachtsmann, ist dir so ein Schlitten denn wichtiger als Weihnachten?“ - „Du hast Recht, Rudolf, ich habe verstanden. Ich hätte nachdenken sollen, bevor ich mir den Schlitten gekauft habe. Und jetzt vollen Huf voraus - es muss beschert werden!“

Und so kam es, dass Weihnachten, die Geschenke und vor allem der Weihnachtsmann nicht ins Wasser gefallen sind.

Nach der Bescherung, als der Weihnachtsmann schon müde in seinem Sessel Platz genommen hatte, flog ich mit dem Stallburschen noch mal los, um den vom Weihnachtsmann geliebten Dieselschlitten zu suchen. Da, unten im Meer schaukelte etwas. Es war der Schlitten. Wir schafften es, ihn an mir festzubinden und flogen wieder nach Hause. Dort klopften wir an die Tür vom Weihnachtsmann, und der Weihnachtsmann öffnete schläfrig. Der Stallbursche und ich riefen im Chor: „Frohe Weihnachten, Weihnachtsmann, du bekommst jetzt auch mal ein Geschenk von uns!“

Der Weihnachtsmann guckte erst ganz komisch, doch als er seinen Dieselschlitten sah, schrie er vor Freude: „Mein Schlitten, er ist noch ganz! Ich kann den Motor austauschen lassen und mit ihm dann im Sommer in meiner Freizeit fliegen! Denn eine Sache habe ich gelernt: Ein Weihnachten ohne Rentiere geht nicht, das habt ihr mir bewiesen!“

ENDE

Hier geht es zur ersten Rudolf Geschichte
Hier geht es zur zweiten Rudolf Geschichte 

Freitag, 22. November 2013

Tariftreuegesetz zur Vorlage beim EuGH

Tariftreue- und Mindestlohnerklärungen spielen mittlerweile bei sehr vielen Ausschreibungen in Deutschland eine Rolle. In vielen Landesvergabegesetzen wie z. B. in Nordrhein-Westfalen werden von den an der Ausschreibung teilnehmenden Unternehmen Erklärungen zur Tariftreue und Mindestlohn gefordert.

§ 4 Abs. 1 TVgG - NRW
Öffentliche Aufträge für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), in der jeweils geltenden Fassung unterfällt, dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe durch Erklärung gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung des Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren,[..]

§ 4 Abs. 3 TVgG - NRW
Öffentliche Aufträge über Leistungen, die nicht den Vorgaben der Absätze 1 und 2 unterliegen, dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe durch Erklärung gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber schriftlich verpflichtet haben, ihren Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der Leistung wenigstens ein Mindeststundenentgelt von 8,62 Euro zu zahlen.[..]

§ 9 Abs. 1 TVgG - NRW
Für den Fall der Ausführung übernommener Leistungen durch Nachunternehmer oder bei Beschäftigung von entliehenen Arbeitskräften hat sich der Bieter bei Angebotsabgabe in der Verpflichtungserklärung gemäß § 4 zu verpflichten, auch von seinen Nachunternehmern und den Verleihern von Arbeitskräften eine Verpflichtungserklärung im Sinne des § 4 abgeben zu lassen. Satz 1 gilt entsprechend für alle weiteren Nachunternehmer des Nachunternehmers.

Hier kommt es hoffentlich in den nächsten Monaten zu einer Klärung vor dem EuGH, ob diese Regelung zulässig ist. Die Vergabekammer Arnsberg hat mit der Vorlage der Fragestellung an den EuGH, ob die vergabespezifische Mindestlohnregelung des TVgG-NRW mit dem Europarecht vereinbar ist,  die Grundlage dafür geschaffen: "Die Kammer sieht sich an einer abschließenden Entscheidung ohne die Klärung der Vorfrage der EU-Rechtskonformität des § 4 Abs.3 TVgG NRW gehindert. [..] Eine Normverwerfungskompetenz hat die Vergabekammer ebenfalls nicht. Da sie jedoch berechtigt ist eine für den Streit entscheidende Rechtsfrage betreffen über die Auslegung der Verträge (Art. 267) dem EUGH vorzulegen, um damit zu einer Entscheidung gelangen zu können. Die Vorlage ist auch erforderlich, da nur der EUGH über die Frage der Konformität der landesgesetzlichen Norm mit dem Art. 56 AEUV entscheiden kann." Siehe hierzu Aussetzungsbeschluss vom 26.09.2013 (VK 18/13).
Entscheidungen der VK Arnsberg - Jahrgang 2013

Man darf gespannt sein.

Freitag, 15. November 2013

Vergaberecht Update 2014

Die Web-Seminare des Fachverlages Thomas Ferber bieten Auftraggebern und Bietern eine unkomplizierte Möglichkeit, sich mit speziellen Themen des Vergaberechts zu beschäftigen.

Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen ist streng formalisiert, inhaltlich komplex und ständigen Veränderungen unterworfen und stellt damit sowohl die Vergabestellen als auch die am Verfahren beteiligten Wirtschaftsunternehmen vor erhebliche Herausforderungen.



Das Webinar Vergaberecht Update 2014 gibt Ihnen einen Überblick über wichtige Neuerungen im Vergaberecht und die aktuelle Rechtsprechung.

Das Webinar behandelt im Einzelnen:
  • Die neuen Schwellenwerte ab 1.1.2014 
  • Neuerungen in der Vergabeverordnung 
  • Aktuelles zu den Landesvergabegesetzen 
  • Entscheidungen der Vergabekammern 
  • Reform der EU-Richtlinien zum Vergaberecht 

Termine für das Webinar Vergaberecht Update 2014
  • Fr. 13.12.2013  10:00 - 12:00 Uhr Online-Seminar
  • Di. 17.12.2013  10:00 - 12:00 Uhr Online-Seminar
  • Fr. 10.01.2014  10:00 - 12:00 Uhr Online-Seminar
  • Fr. 17.01.2014  10:00 - 12:00 Uhr Online-Seminar

Teilnahmegebühr 
Die Teilnahmegebühr beträgt 75,- Euro zuzüglich MwSt. und beinhaltet das zweistündige Online-Seminar sowie die Seminarunterlagen als PDF. Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Bestätigungs-E-Mail mit den Informationen zur Teilnahme an dem Web-Seminar. Sehr gerne können Sie das Anmeldeformular elektronisch ausfüllen und das PDF-Formular per E-Mail an update2014@vergaberecht-schulung.de zusenden.

Das Schulungsangebot des Fachverlags Thomas Ferber richtet sich ausschließlich an Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen und nicht an Verbraucher im Sinne des Gesetzes. Möchten Sie als Verbraucher an einem der angebotenen Seminare teilnehmen, kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail kontakt@vergaberecht-schulung.de

Anmeldung



Sehr gerne können Sie das Anmeldeformular elektronisch ausfüllen und das PDF-Formular per E-Mail an update2014@vergaberecht-schulung.de zusenden.

Donnerstag, 14. November 2013

Webinare zum Vergaberecht

Die  Web-Seminare des Fachverlages Thomas Ferber bieten Auftraggebern und Bietern eine unkomplizierte Möglichkeit sich mit speziellen Themen des Vergaberechts
zu beschäftigen.

Die aktuellen Seminarthemen sind:

Freitag, 15. Nov., 10:00 Uhr - Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes

Die Schätzung des Auftragswertes (Schwellenwertberechnung) ist von zentraler Bedeutung für öffentliche Vergabeverfahren. Denn unterhalb der EU-Schwellenwerte gelten andere Vergaberegeln als ab Erreichen der Schwellenwerte. Um so wichtiger ist eine sorgfältige, objektive und realistische Schätzung des Auftragswertes.

Das Web-Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes beschäftigt sich mit der Bedeutung der EU-Schwellenwerte, der Beziehung zum Government Procurement Agreement (GPA) sowie der Höhe der verschiedenen Schwellenwerte für Bauleistungen, Liefer-/ Dienstleistungen und für den Sektorenbereich.

Behandelt werden auch die Besonderheiten beim Schätzen des Auftragswertes wie z.B. die richtige Einordnung des Auftragsgegenstandes als Bauleistung oder als Liefer-/Dienstleistung, der Umgang mit Optionen, Eventualpositionen bzw. Vertragsverlängerungen, Unabhängigkeit versus funktionale Zusammengehörigkeit von Aufträgen (unabhängige Aufträge versus Lose).

Das Web-Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes findet am Freitag, den 15. Nov 2013 um 10:00 Uhr statt. Die Teilnahme ist kostenfrei, die Anzahl der Teilnehmer ist aber limitiert.

Sie können sich hier zum Web-Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes kostenfrei anmelden. Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Bestätigungs-E-Mail mit den Informationen zur Teilnahme an dem Web-Seminar.


Mittwoch, 13. November 2013

Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - IT-Vergabe

Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen ist streng formalisiert, inhaltlich komplex und ständigen Veränderungen unterworfen.  Die besonderen Anforderungen bei IT-Projekten bringen eine zusätzliche Komplexität in die Vorbereitung und die Durchführung von IT-Vergabeverfahren.

Eine ungeschickt formulierte Leistungsbeschreibung bzw. eine nicht den Anforderungen entsprechende Bewertungsmatrix können den Erfolg des Vergabeverfahrens gefährden. Eine falsche Schwellenwertberechnung, eine falsche Frist oder ein Formfehler in den Ausschreibungsunterlagen bzw. der Vergabedurchführung können die Bewerber zum Rügen oder gar zum Eröffnen eines Nachprüfungsverfahrens veranlassen.

Doch auch die Bieter müssen, um erfolgreich an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen, die Spielregeln kennen. Bereits geringe Formfehler können zu einem zwingenden Ausschluss führen, eine falsche Bieterstrategie oder eine falsch interpretierte Bewertungsmatrix den Erfolg verhindern.
Das Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - IT-Vergabe geht auf die Besonderheiten der IT-Vergabe aus Auftraggeber- und aus Bietersicht ein.

Im Einzelnen werden behandelt:
  • Besonderheiten der IT-Vergabe bei Hardware-Beschaffung, Software-Beschaffung, Beschaffung von Wartung und Dienstleistung, Software-Erstellung, IT-Systembeschaffung 
  • IT-Leistungsbeschreibung, produktneutrale vs. herstellerspezifische Leistungsbeschreibung
  • IT-Vertragsrecht, EVB-IT, IT-Rahmenverträge
  • Dringlichkeit und Fristen
  • Projektanten - Beratung und Unterstützung im Vorfeld der Ausschreibung
  • Wertgrenzen, Schwellenwerte und mögliche Vergabearten
  • Bewertungskriterien und Bewertungsmatrizen
  • Formale Anforderungen, Eignungskriterien
  • Umgang mit Bieterfragen
  • Anforderungen an die Bieterangebote
  • Zuschlagskriterien
  • Zuschlag und Aufhebung
  • Rüge und Nachprüfungsverfahren
Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - IT-Vergabe


Zielgruppe

Auftraggeber, Beschaffer der öffentlichen Hand sowie Bieter, die sich mit IT-Vergabeverfahren beschäftigen.

Seminartermine

  • 19. März 2014 in Dortmund
  • 26. März 2014 in München 
  • 06. Mai 2014 in Darmstadt 
  • 13. Mai 2014 in Leipzig
  • 02. Juli 2014 in München

Agenda

09:00 - 09:30 Uhr   Registrierung + Kaffee  
09:30 - 12:30 Uhr   Seminar - inkl. Kaffeepause  
12:30 - 13:30 Uhr   Mittagspause  
13:30 - 17:00 Uhr   Seminar - inkl. Kaffeepause

Teilnahmegebühr

 590,- Euro zuzüglich MwSt.


Das Schulungsangebot des Fachverlags Thomas Ferber richtet sich ausschließlich an Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen und nicht an Verbraucher im Sinne des Gesetzes. Möchten Sie als Verbraucher an einem der angebotenen Seminare teilnehmen, kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail: kontakt@fachverlag-ferber.de

Anmeldung

Freitag, 8. November 2013

Probleme mit PDF-Dokumenten unter Firefox

In den letzten Tagen habe ich einige Rückmeldungen wegen Problemen beim Öffnen von PDF-Dateien auf meinen Webseiten bekommen. Die Probleme scheinen durch das Verwenden des integrierten PDF-Betrachters unter Firefox verursacht.

Das Deaktivieren des integrierten PDF-Betrachters und das Verwenden eines anderen Betrachters wie z.B. Adobe Reader hat bei mir die Probleme beseitigt.

Eine Anleitung zum Deaktivieren des integrierten PDF-Betrachters und das Verwenden eines anderen Betrachters findet sich auf den Support-Seiten von mozilla.

Sollten Sie weiterhin Probleme beim Öffnen meiner PDF-Dateien haben, geben Sie mir bitte eine kurze Rückmeldung per E-Mail thomas@fachverlag-ferber.de

Donnerstag, 7. November 2013

Bieterstrategien im Vergaberecht - Web-Seminar am 8. Nov 2013, 13:00 Uhr

Das Webseminar Praxisratgeber Vergaberecht - Bieterstrategien findet am Freitag, 8. Nov 2013, 13:00 Uhr statt. Die Teilnahme ist kostenfrei, die Anzahl der Teilnehmer ist aber limitiert.

Das öffentliche Auftragswesen besitzt eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Um als Bieter erfolgreich an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen, muss man die Spielregeln kennen. Bereits geringe Formfehler können zu einem zwingenden Ausschluss führen, eine falsche Bieterstrategie den Erfolg verhindern.

Das Web-Seminar gibt einen Überblick über das aktuelle deutsche Vergaberecht, behandelt wichtige Vergaberechtsregeln, zeigt anhand einer Checkliste, wie man formale Fehler vermeidet und gibt Tipps zur richtigen Bieterstrategie durch Bieterfragen, Bietergemeinschaften/Nachunternehmer und Nebenangebote.

Sie können sich hier zum Web-Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Bieterstrategien kostenfrei anmelden. Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Bestätigungs-E-Mail mit den Informationen zur Teilnahme an dem Web-Seminar.

Dienstag, 5. November 2013

Geänderte Vergabeverordnung - VgV

Die Vergabeveordnung (VgV) wurde mit der siebten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 15. Oktober 2013 am 24. Oktober im Bundesgesetzblatt (Teil I Nr. 63, S. 3854-3855) veröffentlicht und trat zum 25. Oktober in Kraft.

Endlich werden für Vergabeverfahren im Bereich der VOL, VOB und VOF die Schwellenwerte nicht mehr explizit aufgeführt, sondern über eine dynamische Verweisung auf die jeweils angepasste Verordnung der EU verwiesen.  Die EU-Verordnung zu den Schwellenwerten gilt damit unmittelbar, eine Anpassung in das deutsche Recht ist damit nicht mehr erforderlich.

§ 2 Abs. 1 VgV
Diese Verordnung gilt nur für Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer, die Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, die in Artikel 7 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114, L351 vom 26.11.2004, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt werden (EU-Schwellenwerte). Der sich hieraus für zentrale Regierungsbehörden ergebende Schwellenwert ist von allen obersten Bundesbehörden sowie allen oberen Bundesbehörden und vergleichbaren Bundeseinrichtungen anzuwenden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt die geltenden Schwellenwerte unverzüglich, nachdem sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, im Bundesanzeiger bekannt.

In der Sektorenverordnung (SektVO) und der Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit war die dynamische Verweisung bereits umgesetzt.

Eine weitere Neuerung stellt die Berücksichtigung von Qualifikation und Erfahrung des bei der Durchführung des betreffenden Auftrags eingesetzten Personals als Zuschlagskriterien für Vergabeverfahren gemäß VOL und VOF dar.

§ 4 Abs. 2, letzter Abschnitt VgV
Wenn im Fall des Satzes 1 Nummer 2 tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Organisation, die Qualifikation und die Erfahrung des bei der Durchführung des betreffenden Auftrags eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf die Qualität der Auftragserteilung haben können, können diese Kriterien bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots berücksichtigt werden. Bei der Bewertung dieser Kriterien können insbesondere der Erfolg und die Qualität bereits erbrachter Leistungen berücksichtigt werden. Die Gewichtung der Organisation, der Qualifikation, und der Erfahrung des mit der Durchführung des betreffenden Auftrags betrauten Personals soll zusammen 25 Prozent der Gewichtung aller Zuschlagskriterien nicht überschreiten.

§ 5 Abs. 1, letzter Abschnitt VgV
Wenn im Fall des Satzes 1 Nummer 2 tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Organisation, die Qualifikation und die Erfahrung des bei der Durchführung des betreffenden Auftrags eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf die Qualität der Auftragserteilung haben können, können diese Kriterien bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots berücksichtigt werden. Bei der Bewertung dieser Kriterien können insbesondere der Erfolg und die Qualität bereits erbrachter Leistungen berücksichtigt werden. Die Gewichtung der Organisation, der Qualifikation, und der Erfahrung des mit der Durchführung des betreffenden Auftrags betrauten Personals soll zusammen 25 Prozent der Gewichtung aller Zuschlagskriterien nicht überschreiten.

Die aktualisierte VgV als PDF finden Sie auf den Webseiten des Fachverlags Thomas Ferber.


Montag, 4. November 2013

Öffentliches Preisrecht und Preisprüfungen - Eine Einführung

Gastbeitrag von Michael Singer (Beratung und Seminare Öffentliches Preisrecht und Preisprüfung)

Fällt die Entscheidung, sich um öffentliche Aufträge zu bemühen, steht sicherlich zunächst die Frage im Vordergrund: Wie komme ich an relevante Ausschreibungen und wie beteilige ich mich möglichst erfolgreich daran. Mit Blick auf eine erfolgreiche Teilnahme verdienen die relevanten Vorschriften des Vergaberechts, aber auch des öffentlichen Preisrechts, besondere Beachtung.

Im Mittelpunkt des öffentlichen Preisrechts steht die Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR 30/53). Grundidee dieser Verordnung war, wie es in der Eingangsformel heißt, „marktwirtschaftliche Grundsätze auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens verstärkt durchzusetzen“.

Gemäß VO PR 30/53 ist bei der Vereinbarung von Preisen grundsätzlich Marktpreisen der Vorzug zu geben – sofern eine ordentliche Ausschreibung ein wirtschaftliches Ergebnis aufgrund eines marktfähigen Wettbewerbs und damit marktgängige Leistungen ergibt.

Was marktgängige Leistungen betrifft, gibt es in den VO PR 30/53 keine eindeutige Definition. Anhaltspunkte findet man dazu lediglich in Runderlässen und Richtlinien. Dort heißt es: „Marktgängige Leistungen sind Leistungen, die allgemein im wirtschaftlichen Verkehr hergestellt oder gehandelt werden.“ und „Die marktgängige Leistung muss von mehreren unabhängig im Wettbewerb stehenden Unternehmen angeboten werden.“

Bei Leistungen, für die es tatsächlich keinen Markt gibt – wie z.B. im Verteidigungsbereich oder bei innovativen Lösungen – ist die Beurteilung einfach. Bei handwerklichen Leistungen wird es im Gegenzug wohl grundsätzlich einen Markt geben.

In eine „Grauzone“ fallen jedoch nicht frei und allgemein verfügbare „Lösungen“. Regelmäßig häufig wird auch bei Dienstleistungen davon ausgegangen, dass keine marktgängige Leistung vorliegt.

Und immer dann kommt es zur Anwendung der spezifischen Vorschriften der VO PR 30/53 und der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP). Deren Prinzip der kostenorientierten Kalkulation soll - vom Urgedanken her - den öffentlichen Auftraggeber vor überzogenen Preisforderungen eines Angebotsmonopolisten schützen.

Als Ersatz für eine wettbewerbliche Preisbildung erfolgt also eine Preisbildung aufgrund von Selbstkosten nach den Vorschriften der LSP. Hier kommen drei Preistypen zur Anwendung – prioritär geordnet als sog. „Preistreppe“. Je nach Kalkulationsmöglichkeit wird zwischen Selbstkostenfest-, -richt- und –erstattungspreis unterschieden.

Selbstkostenpreise sind möglichst als Selbstkostenfestpreise zu vereinbaren, die ausschließlich auf einer Vorkalkulation beruhen. Kann ein Selbstkostenfestpreis nicht festgestellt werden, weil z.B. die Kalkulationsgrundlagen noch nicht hinreichend überschaubar sind, ist dem Selbstkostenrichtpreis der Vorzug zu geben. Der vertraglich fixierte vorläufige Selbstkostenpreis wird dabei noch vor Beendigung des Auftrages aufgrund einer aktualisierten Kalkulation in einen Selbstkostenfestpreis umgewandelt. Selbstkostenerstattungspreise schließlich dürfen nur vertraglich vereinbart werden, wenn keine andere Preisermittlung möglich ist.

Eine nachträgliche Erhöhung der Auftragssumme ist jedoch bei den letztgenannten beiden Preistypen so gut wie ausgeschlossen, da die Höhe der erstattungsfähigen Kosten beinahe regelmäßig auf den vertraglich vereinbarten Preis begrenzt ist.

Eine Preisprüfung ist grundsätzlich bei allen Preistypen möglich, wobei diese sich in der Praxis eindeutig auf Selbstkostenricht- und –erstattungspreise konzentriert. Gegenstand der Prüfungen sind die internen Stundensätze, die Gemeinkostenzuschlagssätze und die verrechneten auftragsbezogenen Kosten. All das muss mit den Kalkulationsvorschriften der LSP vereinbar sein.

Das Ergebnis der Preisprüfung wird Abweichungen ergeben – das ist sicher. Und diese können sich in beide Richtungen ergeben. Stellt der Preisprüfer einen höheren Preis als den vertraglich vereinbarten fest, bedeutet dies nicht, dass sich das Unternehmen auf eine Nachzahlung freuen darf, da die Selbstkostenpreise – wie oben bereits erwähnt - beinahe regelmäßig vertraglich höchstbegrenzt sind.

Im anderen Fall wird aber der niedrigere festgestellte Preis als korrigierte Auftragssumme festgesetzt und das Unternehmen muss die Differenz an den Auftraggeber zurückzahlen – egal ob dieser Auftrag betriebswirtschaftlich gesehen erfolgreich war oder nicht. Und dass das nicht nur vereinzelt vorkommt, beweisen auch die Statistiken der letzten Jahre – denn durchschnittlich jede dritte Preisprüfung führt zu einer Rückzahlungsverpflichtung für die Unternehmen.

Weitere Informationen finden Sie unter www.singer-preispruefung.de
und twitter.com/preisrecht