Montag, 25. März 2013

Lange Bindefristen bei Vergabeverfahren

Die Bindefrist bezeichnet die Spanne, bis zu deren Ablauf ein Bieter an sein Angebot gebunden ist. Mit dem Ende der Angebotsfrist und dem Beginn der Bindefrist können die Bieter ihre Angebote nicht mehr zurückziehen.


Bindefrist

Problematisch wird es dann, wenn Auftraggeber sehr lange Bindefristen im Vergabeverfahren verlangen und sich die Bieter sehr lange an die Angebote binden müssen. 


Unnötig lange Bindefristen führen nicht selten zu einer Wettbewerbsverzerrung, da einige Unternehmen durch die langen Bindefristen abgeschreckt werden und andere aufgrund der langen Bindefristen Risikoaufschläge für Währungsschwankungen etc. ansetzen müssen und wieder andere in ihren geschäftlichen Entschlüssen und Dispositionen eingeschränkt sind.

Die Vergabekammer Baden-Württemberg schreibt in ihrem Beschluss 1 VK 43/07:
Die Bindefrist ist so kurz wie möglich und nicht länger zu bemessen, als für eine zügige Prüfung und Wertung notwendig ist. Die Interessen der Beteiligten sind bei der Fristbemessung zu berücksichtigen. Auf Seiten der Bieter ist zu berücksichtigen, dass sie während der Wartezeit in ihren geschäftlichen Entschlüssen und Dispositionen eingeschränkt sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Bewerbung um andere Aufträge und der Finanzierung weiterer Aufträge.

Die Vergabekammer Schleswig-Holstein schreibt in ihrem Beschluss VK-SH 03/12:
Das Vergabeverfahren leidet an einem schwerwiegenden Mangel. Die mit insgesamt 8 Monaten bemessene Binde-/Zuschlagsfrist verstößt gegen § 12 Abs. 1 Satz 2 EG VOL/A. In Bezug auf die Bindefrist regelt § 12 Abs. 1 Satz 2 EG VOL/A, dass Auftraggeber eine „angemessene“ Frist bestimmen, innerhalb der die Bieter an ihre Angebote gebunden sind. Eine nähere Ausgestaltung des Merkmals der Angemessenheit findet sich in § 12 Abs. 1 Satz 2 EG VOL/A zwar nicht. Diese Vorschrift ist jedoch im Lichte des § 19 Abs. 2 VOL/A 2006 auszulegen. Diese Vorschrift sah ausdrücklich vor, dass (jedenfalls) die Zuschlagsfrist so kurz wie möglich und nicht länger zu bemessen ist, als der Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote benötigt. § 12 Abs. 1 Satz 2 EG VOL/A ist eine bieterschützende Norm und soll eine für den Bieter unzumutbar lange Bindung an sein Angebot verhindern. Bei der Festlegung der Binde-/Zuschlagsfrist ist zu Gunsten der Bieter zu berücksichtigen, dass diese während der Bindefrist in ihren geschäftlichen Entschlüssen und Dispositionen erheblich eingeschränkt sind.

Sieht man als Bieter in der im Ausschreibungsverfahren festgesetzten Bindefrist ein Problem (z. B. weil der Auftraggeber eine ungewöhnlich lange Bindefrist verlangt), so sollte man hierzu eine entsprechende Bieterfrage stellen und bei Bedarf als Steigerung auch eine Rüge in Erwägung ziehen. Das eigenmächtige Ändern der Bindefrist muss dagegen zwingend zum Ausschluss führen.

Gemäß § 10 Abs. 1 VOL/A bzw. § 12 EG Abs. 1 VOL/A sind für die Geltung der Angebote angemessene Fristen vorzusehen.

§ 10  Abs. 1, VOL/A:
Für die Bearbeitung und Abgabe der Teilnahmeanträge und der Angebote sowie für die Geltung der Angebote sind ausreichende Fristen (Teilnahme-, Angebots und Bindefristen) vorzusehen.

§ 12 EG Abs. 1, Satz 2 VOL/A:
Die Auftraggeber bestimmen eine angemessene Frist, innerhalb der die Bieter an ihre Angebote gebunden sind (Bindefrist).

Die VOB/A gibt eine wesentliche konkretere Vorgabe von 30 Tagen.  (Die VOB/A verwendet den Begriff Zuschlagsfrist, die VOL/A den Begriff Bindefrist.). Längere Fristen sind nur in begründeten Ausnahmen zulässig.

§ 10  Abs. 6, VOB/A:
Die Zuschlagsfrist soll so kurz wie möglich und nicht länger bemessen werden, als der Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote (§ 16) benötigt. Eine längere Zuschlagsfrist als 30 Kalendertage soll nur in begründeten Fällen festgelegt werden. Das Ende der Zuschlagsfrist ist durch Angabe des Kalendertages zu bezeichnen.

Weiteres über Fristen im Vergabeverfahren vermittelt das eintägige Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren.



Fehlende Unterschrift - Zwingender Ausschluss vom Vergabeverfahren gemäß VOL/A

Eine vergessenen Unterschrift auf dem abzugebenden Angebot hat schwerwiegende Folgen im Vergabeverfahren. Ein Angebot mit nicht vorhandener Unterschrift muss zwingend bereits in der ersten Wertungsstufe ausgeschlossen werden! Im folgenden sind die dazugehörigen Regelungen für Ausschreibungen gemäß VOL/A aufgeführt.


Vergabeverfahren ab Erreichen der Schwellenwerte

 

§ 19 EG Abs. 3, lit. b) VOL/A
Ausgeschlossen werden Angebote, die nicht unterschrieben bzw. nicht elektronisch signiert sind,

§ 16 EG Abs. 1 VOL/A
Die Auftraggeber legen fest, in welcher Form die Angebote einzureichen sind. Auf dem Postweg  oder direkt übermittelte Angebote müssen unterschrieben sein; elektronisch übermittelte Angebote sind mit einer "fortgeschrittenen elektronischen Signatur" nach dem Signaturgesetz (Signaturgesetz - SigG) und den Anforderungen der Auftraggeber oder mit einer "qualifizierten elektronischen Signatur" nach dem Signaturgesetz zu versehen; bei Abgabe des Angebotes mittels Telekopie genügt die Unterschrift auf der Telekopievorlage.


Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte

 

§ 16 Abs. 3, lit. b) VOL/A
Ausgeschlossen werden Angebote, die nicht unterschrieben bzw. nicht elektronisch signiert sind,

§ 13 Abs. 1 VOL/A
Die Auftraggeber legen fest, in welcher Form die Angebote einzureichen sind. Auf dem Postweg oder direkt eingereichte Angebote müssen unterschrieben sein; elektronisch übermittelte Angebote sind mit einer "fortgeschrittenen elektronischen Signatur" nach dem Signaturgesetz (Signaturgesetz - SigG) und den Anforderungen der Auftraggeber oder mit einer "qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen; in den Fällen des § 3 Abs. 5 Buchstabe i) genügt die "elektronische Signatur" nach dem Signaturgesetz, bei Abgabe des Angebotes mittels Telekopie die Unterschrift auf der Telekopievorlage. 

Entscheidungen der Vergabekammern

VK Brandenburg, Beschluss vom 17.01.2012 - Az.: VK 55/11
Der Antragstellerin ist anzulasten, ihr Angebot nicht wie gefordert unterschrieben zu haben. Nach § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A (2006) müssen Angebote unterschrieben sein. Das ist hier offensichtlich nicht der Fall. [..] Das Angebot der Antragstellerin ist mit einem zwingenden Ausschlussgrund behaftet, weil es nicht unterschrieben ist, § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOL/A (2006). Aufgrund der vergaberechtlichen Kaskade, die in § 4 Abs. 1 VgV die Anwendung der VOL/A für die Auftraggeberin verbindlich macht, handelt es sich um ein gesetzliches Schriftformerfordernis.

VK Bund, Beschluss vom 27. April 2006, VK 3-21/06
Das Angebot der ASt ist bereits deswegen mit einem zwingenden Ausschlussgrund behaftet, weil es nicht unterschrieben ist. Der Ausschlusstatbestand des § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b) VOL/A ist auf der ersten, formellen Wertungsstufe zu berücksichtigen.

Mittwoch, 20. März 2013

Unzulässige Änderung der Zuschlags- und Bindefrist

Die Zuschlagsfrist bzw. Bindefrist wird durch den Auftraggeber im Ausschreibungsverfahren festgesetzt. Diese Frist muss für alle Bieter gleich sein, da ansonsten der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wäre. Ändert ein Bieter die in den Verdingungsunterlagen aufgeführte Zuschlagsfrist bzw. Bindefrist eigenmächtig ab, so muss das Angebot des Bieters von der Vergabestelle zwingend ausgeschlossen werden.

Bieter müssen hier mit größter Sorgfalt die Konsistenz und Korrektheit des abzugebenden Angebotes vor der Abgabe prüfen:
  • Stimmt die Zuschlagsfrist bzw. Bindefrist in allen Exemplaren des Angebotes?
  • Was steht im Angebotsbegleitschreiben? Hier können Standardformulierungen wie   "Angebotsgültigkeit 30 Tage" oder der Verweis auf die AGB etc. zum zwingenden Ausschluss führen.
Sieht man als Bieter in der im Ausschreibungsverfahren festgesetzten Bindefrist ein Problem (z. B. weil der Auftraggeber eine ungewöhnlich lange Bindefrist verlangt), so sollte hierzu eine entsprechende Bieterfrage stellen und bei Bedarf als Steigerung auch eine Rüge in Erwägung ziehen. Das eigenmächtige Ändern der Bindefrist muss dagegen zwingend zum Ausschluss führen.

Entscheidungen der Vergabekammern

3. VK Bund, Beschluss VK 3 - 60/10
[..] hat durch die Verwendung einer eigenen, abweichenden Angebotsfrist die Verdingungsunterlagen geändert. Nach [..] sind Änderungen und Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen unzulässig. [..]Die Verkürzung der Frist stellt eine abweichende Bestimmung gegenüber den verbindlichen Festlegungen in den Verdingungsunterlagen dar.


Vergabekammer Rheinland-Pfalz VK 23/04
Die Zuschlagsfrist wird einseitig durch den Auftraggeber gegenüber dem Bieter festgesetzt (Höfler, BauR 2000, 964). Der Auftraggeber muss einen einheitlichen Zeitpunkt für den Fristablauf festlegen, weil er den Zuschlag nur auf ein Angebot erteilen kann und es insbesondere wegen des geltenden  Gleichbehandlungsgrundsatzes darauf ankommt, dass für sämtliche Bieter dieselbe Annahmefrist gilt (Franke/Grünhagen in Franke/Kemper/Zanner/Grünhagen, VOB Kommentar, Rdnr . 18 zu § 19 VOB/A). Ein Bieter ist nicht berechtigt, die in den Verdingungsunterlagen vorgesehene Zuschlags- und Bindefrist einseitig abzuändern. [..]
Die Beigeladene hat jedoch vorliegend mit ihrer Äußerung im Angebotsbegleitschreiben die vorgegebene Zuschlagsfrist in unzulässigerweise abgeändert  [..]  Der aus einer entsprechenden Verletzung resultierende Angebotsausschluss ist zwingend.

2. VK Bund, Beschluss vom 03.04.2006, VK 2 - 14/06
Die Zuschlags- / Bindefrist ist Bestandteil der Verdingungsunterlagen
Das Verbot der Änderung an Verdingungsunterlagen gilt für jede Ausfertigung des Angebots. 
[..] muss sich darauf verlassen können, identische Exemplare zu erhalten, die jeweils das Veränderungsverbot beachten. 

OLG München, Beschluss vom 21. Februar 2008, Verg 01/08
Das Begleitschreiben ist Bestandteil des Angebots. Die auf der Rückseite des Begleitschreibens abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin wären inhaltlich in den Vertrag bei Zuschlag einbezogen worden, Daher liegt eine unzulässige Abweichung gegenüber den Verdingungsunterlagen vor.


Weiteres über Fristen im Vergabeverfahren vermittelt das eintägige
Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren.

Dienstag, 19. März 2013

Vergabeverfahren in der Antike

Vergabeverfahren sind keine Erfindung der Neuzeit. Bereits in der Antike wurden öffentliche Bauten und Dienstleistungen teilweise in öffentlichen Verfahren vergeben. Beispielhaft seien hierzu die Bauvergabe des Zeus-Tempels im griechischen Livadia im 2. Jahrhundert vor Christus sowie die Vergabe über den Bau einer Mauer im römischen Puteoli im Jahr 105 vor Christus genannt.



Die zur Lizitation (Versteigerung) an einem vorher bekanntgegebenen Tag öffentlich auf dem Forum anstehenden Verdingungen (Vergaben) wurden bereits bei der Ankündigung des Termins durch Anschlag bekannt gemacht. Geboten wurde durch Fingerzeichen. Den Zuschlag bekam bei der Verdingung von Werk-, Dienst- und Sachleistungen derjenige, der für das geringste Entgelt bereit war diese Leistungen zu erbringen. Sinn und Zweck dieser Verfahren war, die Leistungen zum günstigsten Preis einzukaufen.



Literatur

Grau, Ulrich (2004): Historische Entwicklung und Perspektiven des Rechts der öffentlichen Aufträge. Univ, Frankfurt am Main, Bayreuth.

Kunkel, Wolfgang; Wittmann, Roland; Galsterer, Hartmut; Meier, Christian (1995-): Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. München: Beck.

Martini, Mario (2012): Der Markt als Instrument hoheitlicher Verteilungslenkung. Möglichkeiten und Grenzen einer marktgesteuerten staatlichen Verwaltung des Mangels. Tübingen: Mohr Siebeck.

Müller-Wiener, Wolfgang (1988): Griechisches Bauwesen in der Antike. München: Beck (Beck's archäologische Bibliothek).

Pieler, P.E: Römisches Vergaberecht. In: Festschrift Krejci, II, S. 1479–1495.

Wiegand, Theodor (1894): Die puteolanische Bauinschrift. Leipzig: Teubner.










 

Mindestanforderungen bei Nebenangeboten

Werden bei Vergabeverfahren ab Erreichen der Schwellenwerte Nebenangebote zugelassen, so müssen für diese Mindestanforderungen festgelegt werden.

Hat der Auftraggeber die Mindestanforderungen nicht festgelegt, so dürfen die Nebenangebote auch nicht gewertet werden. Das Bayerische Oberste Landesgericht schreibt in seinem Beschluss vom 22. Juni 2004 (Verg 13/04) mit Verweis auf das EuGH-Urteil (EuGH 16.10.2003 C-421/01): "Nebenangebote sind jedoch nur dann wertbar, wenn sie die Mindestanforderungen erfüllen, welche der Auftraggeber für Nebenangebote aufgestellt hat [..] ergibt sich, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen zu erläutern, die Änderungsvorschläge erfüllen müssen.

EuGH 16.10.2003 C-421/01 Rn. 33
Hat der Auftraggeber [..] keine Angaben zu Mindestanforderungen gemacht, kann folglich ein
Änderungsvorschlag selbst dann nicht berücksichtigt werden, wenn die Änderungsvorschläge nicht, [..] für unzulässig erklärt worden sind.



OLG München, Beschluss vom 11.08.2005 – Verg 12/05:Abgesehen davon können bei Bauaufträgen Nebenangebote nur gewertet werden, wenn sie die Mindestanforderungen erfüllen, welche der Auftraggeber für Nebenangebote aufgestellt hat, [..] Die Antragstellerin hat vorliegend weder in der Bekanntmachung noch in den Verdingungsunterlagen Anforderungen an Nebenangebote und deren Wertung formuliert, sondern sich darauf beschränkt, diese zuzulassen.  [..] Allein der Hinweis, daß das Nebenangebot alle Leistungen umfassen muß, die zu einer einwandfreien Ausführung der Bauleistung erforderlich sind, genügt nicht. Der Bieter kann nicht beurteilen, welche Mindestbedingungen sein Nebenangebot erfüllen soll und wie und nach welchen Kriterien es gewertet wird.


Sind bei einem Vergabeverfahren ab Erreichen der Schwellenwerte Nebenangebote zugelassen aber es fehlt die Nennung von Mindestanforderungen, so dürfen die Nebenangebote nicht gewertet werden. Möchte ein Bieter Nebenangebote abgeben muss er die fehlende Nennung von Mindestanforderungen rügen.

OLG München, Beschluss vom 11.08.2005 – Verg 12/05: 
Erkennt ein Bieter anhand der Verdingungsunterlagen, daß keine Mindestanforderungen festgelegt worden sind, muß er dies vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe rügen.

Die EU-Richtlinien

Artikel 24 Abs. 3 der EU-Richtlinie 2004/18/EG
Lassen die öffentlichen Auftraggeber Varianten zu, so nennen sie in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen, die Varianten erfüllen müssen, und geben an, in welcher Art und Weise sie einzureichen sind.

Artikel 24 Abs. 4 der EU-Richtlinie 2004/18/EG
Die öffentlichen Auftraggeber berücksichtigen nur Varianten, die die von ihnen verlangten Mindestanforderungen erfüllen.

Artikel 36 Abs. 1 Satz 2 der EU-Richtlinie 2004/17/EG
Die Auftraggeber geben in den Spezifikationen an, ob sie Varianten zulassen, und nennen bei Zulässigkeit von Varianten die Mindestanforderungen, die Varianten erfüllen müssen, und geben an, in welcher Art und Weise sie einzureichen sind.

Montag, 18. März 2013

Nebenangebote gemäß der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit - VSVgV - Teil II

Sollen bei Vergabeverfahren gemäß VSVgV (Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit) Nebenangebote zugelassen werden, muss der Auftraggeber dies in der Bekanntmachung angeben:
  • Für die Vergabe von sicherheits- und verteidigungsrelevanten Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gilt hierbei § 32 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 VSVgV.
  • Für die Vergabe von sicherheits- und verteidigungsrelevanten Bauaufträgen gilt hierbei § 8 Abs. 2 Nr. 3 VOB/A-VS

Im folgenden werden Vergabeverfahren von sicherheits- und verteidigungsrelevanten Bauaufträgen betrachtet. Die Nebenangebote bei Vergabeverfahren von sicherheits- und verteidigungsrelevanten Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind in einem eigenen Beitrag behandelt.


§ 8 Abs. 2 Nr. 3 VOB/A-VS
Hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung Nebenangebote zugelassen, hat er anzugeben:
a) ob er Nebenangebote ausnahmsweise nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zulässt,
b) die Mindestanforderungen für Nebenangebote.
Von Bietern, die eine Leistung anbieten, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelt ist, sind im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu verlangen.




Der Auftraggeber kann also zwischen den folgenden Möglichkeiten wählen:
  • Nebenangebote sind nicht zulässig
  • Nebenangebote sind auch ohne Hauptangebot zulässig
  • Nebenangebote sind nur mit Hauptangebot zulässig
Der Auftraggeber muss gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 lit b) VOB/A-VS Mindestanforderungen für die Nebenangebote festlegen.

Nebenangebote, die den Mindestanforderungen nicht genügen, werden gemäß § 16 Abs. 1 Nr 1 lit e) bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt.


§ 16 Abs. 1 Nr 1 lit e) VOB/A-VS
Auszuschließen sind nicht zugelassene Nebenangebote sowie Nebenangebote, die den Mindestanforderungen nicht entsprechen, 

Hat der Auftraggeber die Mindestanforderungen nicht festgelegt, so dürfen die Nebenangebote auch nicht gewertet werden. Das Bayerische Oberste Landesgericht schreibt in seinem Beschluss vom 22. Juni 2004 (Verg 13/04) mit Verweis auf das EuGH-Urteil (EuGH 16.10.2003 C-421/01): "Nebenangebote sind jedoch nur dann wertbar, wenn sie die Mindestanforderungen erfüllen, welche der Auftraggeber für Nebenangebote aufgestellt hat [..] ergibt sich, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen zu erläutern, die Änderungsvorschläge erfüllen müssen.

§ 13 Abs. 3 VOB/A-VS
Die Anzahl von Nebenangeboten ist an einer vom Auftraggeber in den Vergabeunterlagen bezeichneten Stelle aufzuführen. Etwaige Nebenangebote müssen auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet werden.

§ 16 Abs. 1 Nr 1 lit f) VOB/A-VS
Auszuschließen sind Nebenangebote, die dem § 13 VS Absatz 3 Satz 2 nicht entsprechen,

Nebenangebote gemäß der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit - VSVgV

Sollen bei Vergabeverfahren gemäß VSVgV (Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit) Nebenangebote zugelassen werden, muss der Auftraggeber dies in der Bekanntmachung angeben:
  • Für die Vergabe von sicherheits- und verteidigungsrelevanten Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gilt hierbei § 32 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 VSVgV.
  • Für die Vergabe von sicherheits- und verteidigungsrelevanten Bauaufträgen gilt hierbei § 8 Abs. 2 Nr. 3 VOB/A-VS

Im folgenden werden Vergabeverfahren von sicherheits- und verteidigungsrelevanten Liefer- und Dienstleistungsaufträgen betrachtet. Die Nebenangebote bei Vergabeverfahren von sicherheits- und verteidigungsrelevanten Bauaufträgen wird in einem eigenen Beitrag behandelt.

§ 32 Abs 1 VSVgV
Auftraggeber können Nebenangebote in der Bekanntmachung zulassen. 

Werden in der Bekanntmachung keine Aussagen zu Nebenangeboten getroffen, so sind diese nicht zugelassen (-> § 32 Abs. 1 Satz 4 VSVgV).

§ 32 Abs. 1 Satz 4 VSVgV
Nebenangebote sind auszuschließen, wenn sie in der Bekanntmachung nicht ausdrücklich zugelassen sind.

Der Auftraggeber muss gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 VSVgV Mindestanforderungen für die Nebenangebote festlegen.

§ 32 Abs 1 Satz 2 und Satz 3 VSVgV
In diesem Fall geben Auftraggeber in den Vergabeunterlagen an, welche Mindestanforderungen für Nebenangebote gelten und in welcher Art und Weise Nebenangebote einzureichen sind. Auftraggeber berücksichtigen nur Nebenangebote, die den in den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. 

Nebenangebote, die den Mindestanforderungen nicht genügen, werden gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt.

§ 32 Abs 1 Satz 3 VSVgV
Auftraggeber berücksichtigen nur Nebenangebote, die den in den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. 

Hat der Auftraggeber die Mindestanforderungen nicht festgelegt, so dürfen die Nebenangebote auch nicht gewertet werden. Das Bayerische Oberste Landesgericht schreibt in seinem Beschluss vom 22. Juni 2004 (Verg 13/04) mit Verweis auf das EuGH-Urteil (EuGH 16.10.2003 C-421/01): "Nebenangebote sind jedoch nur dann wertbar, wenn sie die Mindestanforderungen erfüllen, welche der Auftraggeber für Nebenangebote aufgestellt hat [..] ergibt sich, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen zu erläutern, die Änderungsvorschläge erfüllen müssen.

Wurden bei einem Ausschreibungsverfahren gemäß VSVgV Nebenangebote zugelassen und auch Mindestanforderungen festgelegt, so sind die Nebenangebote auch dann zu werten, wenn im Falle des Zuschlags aus einem Lieferauftrag ein Dienstleistungsauftrag oder aus einem Dienstleistungsauftrag ein Lieferauftrag würde (-> § 32 Abs. 2 VSVgV).

§ 32 Abs 2 VSVgV
Auftraggeber dürfen ein Nebenangebot nicht deshalb zurückweisen, weil es im Falle des Zuschlags zu einem Dienstleistungsauftrag anstelle eines Lieferauftrags oder zu einem Lieferauftrag anstelle eines Dienstleistungsauftrags führen würde.

Nebenangebote gemäß SektVO

Sollen bei Vergabeverfahren gemäß SektVO Nebenangebote zugelassen werden, muss der Auftraggeber dies in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen angeben (-> § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SektVO).

§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SektVO
Der Auftraggeber kann Nebenangebote zulassen. Er muss dies in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen angeben.

Werden sowohl in der Bekanntmachung als auch in den Vergabeunterlagen keine Aussagen zu Nebenangeboten getroffen, so sind diese nicht zugelassen (-> § 8 Abs. 1 Satz 5 SektVO).

§ 8 Abs. 1 Satz 5 SektVO
Fehlt eine entsprechende Angabe in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen, sind keine Nebenangebote zugelassen.

Der Auftraggeber muss gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 SektVO Mindestanforderungen für die Nebenangebote festlegen.


§ 8 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 SektVO
Er muss hier auch Mindestanforderungen festlegen. Er darf nur solche Nebenangebote berücksichtigen, die die Mindestanforderungen erfüllen.

Hat der Auftraggeber die Mindestanforderungen nicht festgelegt, so dürfen die Nebenangebote auch nicht gewertet werden. Das Bayerische Oberste Landesgericht schreibt in seinem Beschluss vom 22. Juni 2004 (Verg 13/04) mit Verweis auf das EuGH-Urteil (EuGH 16.10.2003 C-421/01): "Nebenangebote sind jedoch nur dann wertbar, wenn sie die Mindestanforderungen erfüllen, welche der Auftraggeber für Nebenangebote aufgestellt hat [..] ergibt sich, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, in den Verdingungsunterlagen die Mindestanforderungen zu erläutern, die Änderungsvorschläge erfüllen müssen.(siehe hierzu auch Gnittke/Hattig in Müller-Wrede (Hrsg.) Sektorenverordnung - SektVO Kommentar. 3. Aufl. § 8  Rn. 7 ff.)


Wurden bei einem Ausschreibungsverfahren gemäß SektVO Nebenangebote zugelassen und auch Mindestanforderungen festgelegt, so sind die Nebenangebote auch dann zu werten, wenn im Falle des Zuschlags aus einem Lieferauftrag ein Dienstleistungsauftrag oder aus einem Dienstleistungsauftrag ein Lieferauftrag würde (-> § 8 Abs. 2 SektVO).
 
§ 8 Abs. 2 SektVO
Bei der Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen darf der Auftraggeber ein Nebenangebot nicht allein deshalb zurückweisen, weil daraus ein Dienstleistungsauftrag anstelle eines Lieferauftrags oder ein Lieferauftrag anstelle eines Dienstleistungsauftrags würde, wenn das Angebot den Zuschlag erhält.

Sonntag, 17. März 2013

Nebenangebote gemäß VOB/A

Bei Vergabeverfahren gemäß VOB/A sind die Regelungen ob Nebenangebote zugelassen sind unterhalb des Schwellenwertes und ab Erreichen des Schwellenwertes unterschiedlich.
  • Unterhalb des Schwellenwertes gilt: Hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen Nebenangebote nicht ausdrücklich ausgeschlossen, so sind diese zulässig.
  • Ab Erreichen des Schwellenwertes gilt: Hat sich der Auftraggeber in der Bekanntmachung nicht zum Thema Nebenangebote geäußert, so sind diese nicht zugelassen.

Unterhalb des Schwellenwertes

Hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen Nebenangebote nicht ausdrücklich ausgeschlossen, so sind diese gemäß § 8 Abs 2 Nr 3 VOB/A zulässig.

§ 8 Abs 2  Nr. 3 VOB/A
Der Auftraggeber hat anzugeben:
   a)  ob er Nebenangebote nicht zulässt,
   b)  ob er Nebenangebote ausnahmsweise nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zulässt.
Von Bietern, die eine Leistung anbieten, deren Ausführung nicht in Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelt ist, sind im Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu verlangen.

Der Auftraggeber kann also zwischen den folgenden Möglichkeiten wählen:
  • Nebenangebote sind nicht zulässig
  • Nebenangebote sind auch ohne Hauptangebot zulässig
  • Nebenangebote sind nur mit Hauptangebot zulässig

§ 16 Abs 8 VOB/A
Nebenangebote sind zu werten, es sei denn, der Auftraggeber hat sie in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen nicht zugelassen.

Ab Erreichen des Schwellenwertes

Hat sich der Auftraggeber in der Bekanntmachung nicht zum Thema Nebenangebote geäußert, so sind diese nicht zugelassen.

§ 8 EG Abs 2  Nr. 3 VOB/A
Hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung Nebenangebote zugelassen, hat er anzugeben,
   a) ob er Nebenangebote ausnahmsweise nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zulässt,,
   b) die Mindestanforderungen an Nebenangebote.


Der Auftraggeber kann also zwischen den folgenden Möglichkeiten wählen:
  • Nebenangebote sind nicht zulässig
  • Nebenangebote sind auch ohne Hauptangebot zulässig
  • Nebenangebote sind nur mit Hauptangebot zulässig

§ 16 EG Abs 1 Nr. 1 lit e)
Auszuschließen sind nicht zugelassene Nebenangebote, sowie Nebenangebote, die den Mindestanforderungen nicht entsprechen.

§ 16 EG Abs 1 Nr. 1 lit f)
Auszuschließen sind Nebenangebote, die dem § 13 EG Absatz 3 Satz 2 nicht entsprechen.

§ 13 EG Abs. 2 VOB/A
Eine Leistung, die von den vorgesehenen technischen Spezifikationen nach § 7 EG Absatz 3 abweicht, kann angeboten werden, wenn sie mit dem geforderten Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichwertig ist. Die Abweichung muss im Angebot eindeutig bezeichnet sein. Die Gleichwertigkeit ist mit dem Angebot nachzuweisen.


§ 16 EG Abs 9 VOB/A
Ein Angebot nach § 13 EG Absatz 2 ist wie ein Hauptangebot zu werten.

§ 13 EG Abs. 3 VOB/A
Die Anzahl von Nebenangeboten ist an einer vom Auftraggeber in den Vergabeunterlagen bezeichneten Stelle aufzuführen. Etwaige Nebenangebote müssen auf besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet werden.

Tipp für die Vergabestelle

Geben Sie in der Bekanntmachung zu Ihrer Ausschreibung klar und deutlich an, ob Sie Nebenangebote zulassen oder nicht. Wenn Sie sich für die Zulässigkeit von Nebenangeboten entschieden haben, machen Sie auch deutlich ob die Nebenangebote nur mit oder auch ohne Hauptangebot zulässig sind.

Bedenken Sie, dass
  • wenn Sie Nebenangebote zugelassen haben, diese auch werten müssen,
  • wenn Sie Nebenangebote zugelassen haben, Sie in Vergabeverfahren ab Erreichen der Schwellenwerte Mindestanforderungen an die Nebenangebote (gemäß § 8 EG Abs 2 Nr. 3) geben müssen,
  • wenn Sie Nebenangebote nicht zugelassen haben, diese auch dann ausschließen müssen, auch wenn bei den Nebenangeboten das beste Angebot enthalten ist.

Mittwoch, 13. März 2013

Die Sektorenverordnung - SektVO

 Die Bereiche Trinkwasserversorgung, Elektrizitätsversorgung, Gasversorgung, Wärmeversorgung sowie der Verkehrsbereich (Flughäfen, Schienenverkehr, Häfen, ...) werden als Sektorenbereich bezeichnet.
Für Auftragsvergaben im Sektorenbereich gilt die 2009 neu geschaffene Sektorenverordnung (SektVO). Die in den früheren Vergabeverordnungen VOB/A und VOL/A enthaltenen Abschnitte für den Sektorenbereich sind mit den Neufassungen dieser Vergabeordnungen entfallen.
Im Sektorenbereich sind aktuell nur noch das GWB sowie die SektVO relevant. 



Die Sektorenverordnung (SektVO) besteht aus insgesamt 34 Paragraphen, die sich auf sieben Abschnitte verteilen:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen2. Abschnitt: Vorbereitung des Vergabeverfahrens
3. Abschnitt: Bekanntmachung und Fristen
4. Abschnitt: Anforderungen an das Unternehmen
5. Abschnitt: Prüfung und Wertung der Angebote
6. Abschnitt: Besondere Bestimmungen
7. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Angemessene Fristen für Teilnahmeantrag und Angebotsfristen

Fristen müssen angemessen sein. Eine zu kurz gewählte Frist für den Teilnahmeantrag bzw. Angebotsfrist schränkt den Wettbewerb stark ein und erhöht zwangsläufig die Preise. Die Fristen sollten der Komplexität der Ausschreibung angemessen gewählt werden. Zu kurze Fristen schrecken zum einen potentielle Anbieter ab und erhöhen andererseits die Preiskalkulationen, da die Anbieter durch die Kürze der Zeit nicht detailliert genug kalkulieren können und Risikozuschläge mitaufnehmen oder durch die Kürze der Zeit nicht alle notwendigen Nachweise und Referenzen für den Teilnahmewettbewerb zusammenstellen können. Des weiteren müssen gerade bei sehr großen Unternehmen komplexe Genehmigungsprozesse durchlaufen werden, die Zeit in Anspruch nehmen. 

Der Auftraggeber darf sich nicht stur auf die Mindestfristen zurückziehen. Vielmehr muss er unter Berücksichtigung der Komplexität und sonstiger bekannter Randbedingungen, wie z. B. Urlaubszeit, Brückentage durch Feiertage, Zusatzzeiten zum Beschaffen notwendiger Bescheinigungen, eine angemessene Frist bestimmen.

§ 10 Abs. 1 VOL/A
Für die Bearbeitung und Abgabe der Teilnahmeanträge und der Angebote sowie für die Geltung der Angebote  sind ausreichende Fristen (Teilnahme-, Angebots- und Bindefristen)  vorzusehen.     

§ 12 EG Abs. 1, Satz 1 VOL/A 
Bei der Festsetzung der Fristen für den Eingang der Angebote und  der Anträge auf Teilnahme berücksichtigen die Auftraggeber unbeschadet der nachstehend festgelegten Mindestfristen insbesondere die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Angebote erforderlich ist.

§ 10 Abs. 1 VOB/A
Für die Bearbeitung und Einreichung der Angebote ist eine ausreichende Angebotsfrist vorzusehen, auch bei Dringlichkeit nicht unter 10 Kalendertagen. Dabei ist insbesondere der  zusätzliche Aufwand für die Besichtigung von Baustellen oder die Beschaffung von Unterlagen für die Angebotsbearbeitung zu berücksichtigen.

§ 10  Abs. 4 VOB/A            
Für die Einreichung von Teilnahmeanträgen bei Beschränkter Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb ist eine ausreichende Bewerbungsfrist vorzusehen.


OLG Düsseldorf  Beschluss vom 28. Dezember 2011   VII-Verg 73/11
Die Frist muss jedoch ausreichend bemessen sein. Ob dies der Fall ist, hängt von der Komplexität der Ausschreibung für die Bieter und der Dringlichkeit der Beschaffung für den Auftraggeber ab [..]
Insbesondere die Komplexität des Auftrages sprach für eine längere Frist. § 97 Abs. 1 GWB fordert die Beschaffung im Wettbewerb. Ein Wettbewerb konnte nur dann hergestellt werden, wenn auch Dritten die realistische Chance gewährt wurde [..]


VK Sachsen , Beschluss vom 9. Dezember 2002 - 1/SVK/102-02
[..] müssen aber auch die verkürzten Fristen ausreichend sein, um ordnungsgemäße Angebote abgeben zu können. Dies bedeutet, dass der Auftraggeber nur dann von der Verkürzung der Angebotsfrist Gebrauch machen soll, wenn die Angebotsfrist für die teilnehmenden Unternehmen als ausreichend angesehen werden kann, [..] 

Das folgende Beispiel soll die Problematik verdeutlichen.

Absendung der Bekanntmachung: 22. Dezember, Abgabetermin Teilnahmeanträge: 8. Januar


Die Bekanntmachung der Ausschreibung kurz vor den Weihnachtstagen und der zu erwartenden Ferienzeit ist problematisch. Anbieter, die sich nicht bereits im Vorfeld der Bekanntmachung mit dieser Beschaffung beschäftigen konnten, haben eigentlich keine Chancen. Verschärft wird dies in diesem Beispiel noch durch sehr hohe Anforderungen an Nachweise und Referenzen.

Weiteres über Fristen im Vergabeverfahren vermittelt das eintägige
Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren

Dienstag, 12. März 2013

Unverzüglichkeit einer Rüge

Ein erkannter Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren muss unverzüglich gerügt werden.

§ 107 Abs. 3, Nr. 1 GWB            
Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,    

Doch was bedeutet unverzüglich? Allgemein gesprochen, bedeutet dies in der Regel eine sehr kurze Rügefrist. Eine einheitliche Aussage innerhalb welcher Frist eine Rüge auszusprechen ist,  gibt es leider nicht. Die Vergabekammern kamen hier zu unterschiedlichen Entscheidungen. Zum Beispiel:
  • das OLG Koblenz und das OLG München vertreten in ihren Entscheidungen Regelrügefristen von ein bis drei Tagen, 
  • das OLG Brandenburg vertritt Regelrügefristen von drei bis fünf Tagen und nur bei überschaubaren und einfach zu bewertenden Sachverhalten eine Rügefrist von ein bis drei Tagen,
  • das OLG Rostock sieht Rügefristen von fünf Werk- bzw. sieben Wochentagen nach Zugang der Verdingungsunterlagen als unbedenklich an,
  • das OLG Naumburg geht von bis zu fünf Tagen im Regelfall aus und billigt den Bietern in schwierigen Sach- und Rechtslagen einen maximalen Zeitraum von zwei Wochen zu.

Entscheidungen

OLG Naumburg 1 Verg 22/04 
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller von ihm erkannte (vermeintliche) Vergabefehler nicht unverzüglich i. S. v. § 121 Abs. 1 BGB, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, gegenüber der Vergabestelle rügt, § 107 Abs. 3 S. 1 GWB. Dem Bieter wird nach dem Erkennen des Vergabefehlers ein gewisser Zeitraum – je nach Lage des Einzelfalls bis zu fünf Tage, in Fällen schwieriger Sach- und Rechtslage ein Zeitraum von maximal zwei Wochen – zugebilligt, innerhalb dessen er Gelegenheit hat, die Sach- und Rechtslage zu überprüfen und zu entscheiden, ob und ggfs. mit welchen konkreten Formulierungen eine Rüge erhoben werden soll. [..] Der Begriff „unverzüglich“ ist dabei im Sinne des § 121 BGB auszulegen, die Rüge muss also ohne schuldhaftes Zögern erfolgen [..]. In der Regel führt dies zu einer sehr kurzen Rügefrist.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.05.2000, Verg. 1/00
Demzufolge hatten die Antragsteller unter Berücksichtigung der für Prüfung und Begründung der Rüge notwendigen Zeit so bald gegenüber dem Auftraggeber zu rügen, als es ihnen nach den Umständen möglich und zumutbar war. "Unverzüglich" ist also nicht gleichbedeutend mit "sofort", zumal den Betreffenden außer der eigentlichen Prüfung und Erarbeitung der meist schriftlich erklärten Rüge auch eine angemessene Überlegungsfrist zuzubilligen ist, ob sie überhaupt zum "Angriff" übergehen. Bei einer Zeitbemessung, die auch die Interessen des Auftraggebers sowie die etwaigen besonderen Verhältnisse des Einzelfalles angemessen zu berücksichtigen hat, werden den Betreffenden in der Regel zwei Wochen (als Obergrenze) bis zur Erklärung der Rüge zu belassen sein.

OLG München  Beschluss vom 13.4.2007 - Verg 1/07
Unverzüglich bedeutet nach der Legaldefinition des § 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern. Allerdings ist zu beachten, dass das gesamte Nachprüfungsrecht vom Gebot der besonderen Beschleunigung geprägt wird. Ohne das Vorliegen überdurchschnittlicher Schwierigkeiten ist deshalb von einer Regelrügefrist von ein bis drei Tagen auszugehen.

VK Kiel, Beschluss v. 12.6.2006 – VK-SH 12/06
Für eine unverzügliche Rüge im Sinne von § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt der Maßstab des § 121 BGB, wonach unverzüglich nur derjenige handelt, der dies „ohne schuldhaftes Zögern“ tut. Angesichts der kurzen Fristen im Vergaberecht muss die Rüge grundsätzlich binnen ein bis drei Tagen erfolgen [..]. Selbst unter Berücksichtigung des dazwischen liegenden Wochenendes und des Feiertages am 1. Mai [..] ist die Rüge [..] (nach 5 Werktagen beziehungsweise 8 Kalendertagen) unter Berücksichtigung der oben geschilderten Sachlage nicht mehr unverzüglich i.S.v. § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB erfolgt, da die Sach- und Rechtslage eine Rüge jedenfalls binnen 3 Tagen erfordert hätte.

OLG Dresden, Beschluss v. 6.4.2004 – WVerg 1/04
Der Senat weist in diesem Zusammenhang zum wiederholten Male darauf hin, dass die Rügefrist des § 107 Abs. 3 S. 1 GWB nach seiner ständigen Rechtsprechung jedenfalls nicht in der Regel zwei Wochen beträgt [..]. Die Ausschöpfung dieses Zeitraums ist vielmehr - seltenen - Ausnahmefällen vorbehalten, in denen eine exzeptionell schwierige Sach- oder Rechtslage umfangreichen Prüfungs- und ggf. externen Beratungsbedarf des Bieters verursacht und dieser Klärungsprozess auch unter Berücksichtigung der gebotenen Beschleunigung unter zwei Wochen nicht zumutbar abgeschlossen werden kann. Umgekehrt wird die überaus strenge Auffassung des OLG Koblenz [..] i. S. einer generellen Fristbemessung als zu eng zu erachten sein; gleichwohl mag bei - auch und gerade aus Sicht des Bieters - einfach gelagerten Fällen auf der Hand liegender Vergabeverstöße selbst eine derart kurze Frist angemessen sein, weil der Bieter dann keinen nennenswerten Aufwand bei der Prüfung des Fehlers betreiben, sondern lediglich seine Reaktion hierauf bedenken muss.

OLG Koblenz  18.9.2003  1 Verg 4/03
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats [..], dass angesichts der kurzen Fristen, die im Vergaberecht allgemein gelten, die Rüge grundsätzlich binnen ein- bis drei Tagen erfolgen muss [..]. Eine Rügefrist von zwei Wochen, die in der Rechtsprechung als Obergrenze anerkannt wird (OLG Düsseldorf NZBau 2000, 45), kann einem Unternehmen allenfalls dann zugestanden werden, wenn eine verständliche Abfassung der Rüge durch eine schwierige Sach- und/oder Rechtslage erschwert wird und die Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe erfordert [..].

Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf, VK - 12/2006

Ob eine Rüge unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB erfolgt ist, ist anhand des Zeitraums zwischen der Erlangung der positiven Kenntnis von einem Vergaberechtsverstoß und dem Ausspruch der Rüge gegenüber der Antragsgegnerin zu beurteilen. [..] Drei Werktage sind einem Bieter nach Rechtsprechung und Literatur regelmäßig zugestanden, eine noch kürzere Frist wäre schlichtweg nicht mehr praktikabel.

OLG Brandenburg 20.3.2007 VergW 12/06Die von der Rechtsprechung unter Heranziehung von § 121 BGB im Einzelfall eingeräumte Frist von zwei Wochen ist eine Höchstfrist. Unverzüglich i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist die Rüge nur dann erhoben, wenn ohne schuldhaftes Zögern gerügt worden ist. Bei überschaubaren und einfach zu bewertenden Sachverhalten kann danach im Einzelfall eine Rügefrist von 1 bis 3 Tagen in Betracht kommen. In der Regel sind mindestens 3-5 Tage als Rügefrist einzuräumen. Hier ist, weil die Antragstellerin einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat, eine Frist von einer Woche noch gerechtfertigt.

OLG Rostock  6.3.2009  17 Verg 1/09
Die Rüge erfolgte somit innerhalb von 7 Wochentagen bzw. 5 Werktagen nach Zugang der Verdingunterlagen. Die Inanspruchnahme einer solchen Prüfungszeit begegnet keinen Bedenken.

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Fristen bei Rügen / Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungen vor der Vergabekammer sind nur dann zulässig, wenn es sich um einen Auftrag handelt, der in den Anwendungsbereich des Kartellvergaberechts fällt, das heißt ein Auftrag, dessen Auftragswert über den Schwellenwerten liegt.

Gemäß § 104 Abs. 1 GWB wird die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge durch die Vergabekammern des Bundes für die dem Bund zuzurechnenden Aufträge wahrgenommen. Entsprechend nehmen die Vergabekammern der Länder  die Nachprüfungen der diesen Ländern zuzurechnenden Aufträge wahr.

Nachprüfungsverfahren werden von den Vergabekammern nur auf Antrag von Unternehmen eingeleitet, die
  • ein Interesse am Auftrag haben,
  • eine Verletzung der Vergabevorschriften geltend machen,
  • einen Schaden durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften erlitten haben oder
  • denen ein Schaden zu entstehen droht.
Dies wird in § 107 Abs. 1 und 2 GWB beschrieben.

§ 107 Abs. 1 GWB
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
    
§ 107 Abs. 2 GWB
Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.


Die Voraussetzung für ein Nachprüfungsverfahren ist eine vorgenommene Rüge beim Auftraggeber, um diesem die Möglichkeit einzuräumen den erkannten und beanstandeten Vergaberechtsverstoß zu beseitigen und damit ein Nachprüfungsverfahren zu vermeiden. Die Rüge unterliegt keiner besonderen Formvorgabe sollte aber aus Gründen der Nachweisbarkeit schriftlich und/oder elektronisch per Email oder Fax erfolgen (siehe hierzu Ruhland in Müller-Wrede (Hrsg.) GWB-Vergaberecht § 107 Rn. 15).

Erkannte oder erkennbare Vergaberechtsverstöße sind unverzüglich  zu rügen.

§ 107 Abs. 3, Nr. 1 GWB            
Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt
hat,    
 

Unabhängig wie kurz oder lang die Rügefrist im Einzelfall aufgrund einer bestehenden Komplexität etc. auszulegen ist: ist der Verstoß bereits in der Vergabebekanntmachung erkennbar und wird nicht bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt, dann ist der Nachprüfungsantrag unzulässig.


§ 107 Abs. 3, Nr. 2 GWB
Der Antrag ist unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

Ist der Vergabeverstoß noch nicht in der Bekanntmachung erkennbar, sondern erst in den Vergabeunterlagen, so muss auch hier bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, ansonsten ist der Nachprüfungsantrag unzulässig.

§ 107 Abs. 3, Nr. 3 GWB
Der Antrag ist unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

Für den Auftraggeber besteht keine Verpflichtung auf die eingegangene Rüge zu reagieren und dem rügenden Bieter eine Erklärung abzugeben (Reidt in Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, 3. Auflage 2010  § 107 Rn. 81). Der Auftraggeber hat die Möglichkeit der Selbstkorrektur, muss diese aber nicht nutzen.

Erfolgt durch den Auftraggeber eine Mitteilung an den Auftraggeber, dass der Rüge nicht abgeholfen wird, beginnt eine Frist von 15 Tagen zu laufen, innerhalb der der Bieter einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer stellen muss.

§ 107 Abs. 3, Nr. 4 GWB            
Der Antrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.


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Montag, 11. März 2013

Können Angebote in einem Vergabeverfahren gemäß Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit - VSVgV - zurückgezogen werden?

Können Angebote in einem  Vergabeverfahren gemäß Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) zurückgezogen werden?
Diese Frage stellt sich dann, wenn ein Bieter bereits sehr frühzeitig sein Angebot abgegeben hat, die Kalkulationsgrundlage sich aber z.B. durch Dollarkursänderung geändert hat und er ein neues Angebot abgeben möchte. Oder es sind Umstände eingetreten, so dass er kein Interesse mehr an dieser Ausschreibung hat.

Für Vergabeverfahren gemäß VOL/A und VOB/A wurde diese Frage bereits in einem eigenen Beitrag beantwortet http://fachverlag-ferber.blogspot.de/2012/09/konnen-angebote-in-einem-offentlichen.html.

Die Veröffentlichung einer Ausschreibung ist die Einladung an die Bieter Angebote abzugeben. Die Angebote der Bieter im Ausschreibungsverfahren sind Angebote im Sinne des Zivilrechts  und es gelten §§ 145-149 BGB. Der Zuschlag durch den Auftraggeber stellt dann die Annahme des Angebotes dar (§§ 150 und 151 BGB) (siehe hierzu Heiermann/Zeiss/Kullack/Blaufuß. Juris Praxiskommentar Vergaberecht, S. 19, 2. Auflage 2008). Grundsätzlich sind die Bieter an ihre Angebote bis zum Ende der Bindefrist gebunden (§ 145 BGB) und können diese nicht zurückziehen.

Angebots- und Zuschlagsfrist bei Vergabeverfahren gemäß VSVgV


Die Zuschlagsfrist sollte dabei der Bindefrist entsprechen.

§ 10 Abs. 7 VSVgV
Es ist vorzusehen, dass der Bieter bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden ist.


Die Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) verweist für die Vergabe von sicherheits- und verteidigungsrelevanten Bauaufträgen unter anderem auf den Abschnitt 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 2011 (BAnz. Nr. 182a vom 2. Dezember 2011; BAnz AT 07.05.2012 B1).

§ 2 VSVgV Anzuwendende Vorschriften für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge
(1) Für die Vergabe von sicherheits- und verteidigungsrelevanten Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.

(2) Für die Vergabe von sicherheits- und verteidigungsrelevanten Bauaufträgen sind die §§ 1 bis 4, 6 bis 9 und 38 bis 42 sowie 44 bis 46 anzuwenden. Im Übrigen ist Abschnitt 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 2011 (BAnz. Nr. 182a vom 2. Dezember 2011; BAnz AT 07.05.2012 B1) anzuwenden.

Die Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) bzw. die VOB/A-VS stellen aber sicher, dass die Bieter bis zum Abgabetermin ihre Angebote zurückziehen können.

§ 20 Abs. 7 VSVgV :
Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Bieter ihre Angebote zurückziehen. Dabei sind die für die Einreichung der Angebote maßgeblichen Formerfordernisse zu beachten.

§ 10 Abs. 1, Nr. 9 VOB/A-VS
Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote in Textform zurückgezogen werden.

Damit können die Angebote bis zum Ablauf der Angebotsfrist (also innerhalb der Angebotsfrist) zurückgezogen werden.  Eine Rücknahme des abgegebenen Angebotes nach der Angebotsfrist ist nicht mehr möglich. Die Bieter sind dann an ihr Angebot bis zum  Ende der geforderten Bindefrist gebunden.

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Sonntag, 10. März 2013

Beim Umgang mit Bieterfragen kann einiges schiefgehen!

Beim Umgang mit Bieterfragen bei öffentlichen Ausschreibungen kann einiges schiefgehen! Sowohl auf Auftraggeberseite als auch auf Bieterseite. Ohne böse Absicht kann man als Auftraggeber sehr schnell das Gebot der Gleichbehandlung oder der Transparenz verletzen. Auf Bieterseite kann man durch ungeschickt gestellte Fragen den Mitbewerbern unbeabsichtigt Informationen und damit Wettbewerbsvorteile verschaffen.

In Kooperation mit der Firma dignum bietet der Fachverlag Thomas Ferber ein Seminar zum richtigen Umgang mit Bieterfragen bei öffentlichen Ausschreibungen an, das sich an Auftraggeber, Beschaffer der öffentlichen Hand sowie Bieter richtet.

Das Seminar zeigt Auftraggebern den richtigen Umgang mit Bieterfragen, um Gleichbehandlung und Transparenz zu gewährleisten, was man unter allen Umständen beachten sollte, um Zeitverzögerungen, Rügen und spätere Nachprüfungsverfahren zu vermeiden, Strategien für die optimale Beantwortung von Bieterfragen, die Vor- und Nachteile der verschiedenen Anfrage- und Antwortenformen und die Umsetzung der Dokumentationspflicht.

Das Seminar zeigt Bietern was und bis wann sie fragen dürfen und sollten, zeigt optimale Fragenstrategien auf, um ihre Position im Vergleich zum Mitbewerb zu stärken und stellt dar welche Rechte ihnen zustehen.


Inhalt
  • Verschiedene Formen der Bieterfragen
  • Anfragenform: telefonisch, mündlich, schriftlich, Fax, elektronisch
  • Form der Auskunftserteilung: telefonisch, mündlich, schriftlich, Fax, elektronisch
  • Dokumentation der Bieterfragen und Antworten
  • Bis wann können Bieterfragen/zusätzliche Auskünfte gestellt werden?
  • Frist zur Beantwortung der Bieterfragen/zusätzliche Auskünfte
  • Wann ist eine Auskunft rechtzeitig erteilt?
  • Gleichbehandlung der Bieter
  • Wann muss die Angebotsfrist verlängert werden?
  • Strategien für Auftraggeber und Bieter
  • Blick auf die Rechtsprechung


Weitere Informationen zu dem halbtägigen Seminar finden Sie unter dem Link:
http://vergaberecht-schulung.de/seminar-praxisratgeber-vergaberecht-bieterfragen/



Seminartermine
  • 16. April 2013 in Hannover
  • 24. April 2013 in Forst (Baden) - bei Karlsruhe
  • 14. Mai 2013 in Essen


Das Seminar kann auch als In-House-Seminar gebucht werden (In-House-Seminare zum Vergaberecht).

Donnerstag, 7. März 2013

Bei der Schwellenwertberechnung kann einiges schief gehen!

Beim Schätzen des Auftragswertes - Schwellenwertberechnung - bei öffentlichen Ausschreibungen kann einiges schiefgehen! Die sorgfältige, objektive, realistische und nachvollziehbare Schätzung des Auftragswertes ist von zentraler Bedeutung für öffentliche Vergabeverfahren. Doch sind bei der Schätzung des Auftragswertes (Schwellenwertberechnung) einige Besonderheiten zu beachten.

Einige Beispiele dazu:
  • Da die Schwellenwerte von Bauaufträgen und Liefer-/Dienstleistungen unterschiedlich hoch sind, ist die richtige Einordnung des Auftragsgegenstandes von besonderer Wichtigkeit. Eine falsche Einordnung einer Ausschreibung als Bauauftrag mit einem aktuellen Schwellenwert von 5.000.000 Euro obwohl der Auftragsgegenstand richtigerweise als Liefer- / Dienstleistung mit einem Schwellenwert von 200.000 Euro einzuordnen gewesen wäre, kann schwerwiegende Konsequenzen im Vergabeverfahren haben (Schwellenwertberechnung - Bauauftrag oder Lieferauftrag?).
  • Sind im Auftrag Optionen, Eventualpositionen bzw. Vertragsverlängerungen vorgesehen, so ist der voraussichtliche Auftragswert aufgrund des größtmöglichen Auftragswertes unter Einbeziehung der Optionsrechte zu schätzen (Schwellenwertberechnung - Optionen, Vertragsverlängerungen und Eventualpositionen).
  • Mehrere Aufträge werden vom Auftraggeber unabhängig voneinander unterhalb des Schwellenwertes ausgeschrieben obwohl die Aufträge funktional zusammengehören und als Gesamtauftrag betrachtet werden müssten.
In Kooperation mit der Firma dignum bietet der Fachverlag Thomas Ferber ein Seminar zur Schätzung des Auftragswertes bei öffentlichen Ausschreibungen an, das sich an Auftraggeber, Beschaffer der öffentlichen Hand sowie Bieter richtet.

Weitere Informationen zu dem halbtägigen Seminar finden Sie unter dem Link:
http://vergaberecht-schulung.de/seminar-praxisratgeber-vergaberecht-schatzung-des-auftragswertes/

Seminartermine
  • 16. April 2013 in Hannover
  • 24. April 2013 in Forst (Baden) - bei Karlsruhe
  • 14. Mai 2013 in Essen

Das Seminar kann auch als In-House-Seminar gebucht werden (In-House-Seminare zum Vergaberecht).

Sonntag, 3. März 2013

Starten von der Pole-Position - Seminar Praxisratgeber Vergaberecht

Strategien für Bieter zur erfolgreichen Teilnahme bei IT-Ausschreibungen


Inhalt

  • Vergaberecht-News 2013
  • Vergaberechtsgrundlagen
  • Besonderheiten der verschiedenen Vergabeverfahren
  • Besonderheiten bei IT-Vergaben, EVB-IT
  • e-Vergabe, elektronische Signatur
  • Strategien und Abläufe im Ausschreibungsmanagement
  • Leistungsfähigkeit nachweisen
  • Analyse der Ausschreibungsbekanntmachungen und Ausschreibungsunterlagen
  • Strategien bei den Bieterfragen
  • Ihre Rechte als Bieter
  • Zuschlagskriterien und Bewertungsmatrizen
  • Strategien bei der Angebotserstellung
  • Typische Fehler und ihre Vermeidung
  • Bindefristen und Zuschlagsfristen
  • Nebenangebotsstrategien
  • Rechtsschutz, Rügen

Zielgruppe

Bieter, die an Ausschreibungen von IT-Systemen (Hardware, Software, Gesamtsysteme) teilnehmen wollen.
 

Seminartermine

  • 12. Juni 2013 in Darmstadt

Teilnahmegebühr

950,- Euro zuzüglich MwSt.

Das Schulungsangebot des Fachverlags Thomas Ferber richtet sich ausschließlich an Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen und nicht an Verbraucher im Sinne des Gesetzes. Möchten Sie als Verbraucher an einem der angebotenen Seminare teilnehmen, kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail kontakt@vergaberecht-schulung.de.

Anmeldeformular


Weitere Seminare zum Vergaberecht mit ausgesuchten Fachthemen finden Sie auf der Webseite http://vergaberecht-schulung.de/

Weitere Seminare

Weitere Seminare zum Vergaberecht mit ausgesuchten Fachthemen finden Sie auf der Webseite http://vergaberecht-schulung.de/


Der Referent:

Thomas Ferber (geb. 1964) hat an der Technischen Universität Darmstadt Mathematik studiert und 1989 mit Diplom abgeschlossen. Die Begeisterung für Mathematik ist bis heute geblieben und zeigte sich deutlich in seinem Engagement als Mathemacher im Wissenschaftsjahr 2008.

Seit 2004 beschäftigt sich der Autor/Referent intensiv mit dem Thema Vergaberecht. Im Vertrieb als Key-Account-Manager für den Bereich Forschung und Lehre bei einer internationalen IT-Firma war er deutschlandweit für die Themen Vergaberecht, IT-Recht, Wettbewerbsrecht und Korruptionsprävention zuständig. Die langjährige praxisnahe Arbeit im Vergaberecht durch Unterstützung von großen Ausschreibungen in vergaberechtlichen Fragen, die enge Zusammenarbeit mit der juristischen Abteilung, das Erarbeiten von Leitfäden und Checklisten für Ausschreibungen sowie das Schulen von Kollegen, Partnern und öffentlichen Auftraggebern bildet die Grundlage für die Reihe “Praxisratgeber Vergaberecht” sowie praxisorientierte Vorträge, Schulungen und Beratungen zum Vergaberecht.

Seine Fähigkeit, komplexe Sachverhalte verständlich zu präsentieren und Begeisterung zu wecken, machen seine Vorträge und Schulungen so erfolgreich.

Die CCF AG meint dazu: “Wir haben Ihre erfrischende Art zu präsentieren als sehr motivierend empfunden, auch wenn das Thema einem auf den ersten Blick etwas trocken erscheint.

Weiterer Termin für Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren - 11. Juni in Darmstadt

Für das Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Fristen im Vergabeverfahren gibt es einen weiteren neuen Termin am 11. Juni  im Welcome Hotel in Darmstadt.


Die Fristen in Vergabeverfahren sind eines der Themen, deren strikte Einhaltung für Bieter und Vergabestelle zentrale Bedeutung haben.
Das Seminar beschäftigt sich detailliert mit den Fristen bei Vergabeverfahren, behandelt die Fristen gemäß GWB, VgV, VOB/A, VOL/A sowie SektVO und VSVgV. Es werden die Fristen bei Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte (Verhandlungsverfahren, Offenes Verfahren, Nichtoffenes Verfahren, Wettbewerblicher Dialog) und unterhalb der EU-Schwellenwerte (Freihändige Vergabe, Beschränkte Ausschreibung, Öffentliche Ausschreibung) behandelt.
Im Detail werden die Fristen für die verschiedenen Verfahren besprochen und Tipps für die Vergabeverfahren aus Sicht der Vergabestelle und aus Sicht der Bieter gegeben.

Sie lernen: Fristen und Termine, Fristbeginn und Fristende, Fristberechnung, Veröffentlichungsfrist, Angebotsfrist, Fristen für Teilnahmeantrag, Frist für zusätzliche Auskünfte, Frist zur Versendung der Vergabeunterlagen, Bindefrist, Zuschlagsfrist, Frist zur Bekanntmachung der Auftragserteilung, Fristen bei Rügen und Nachprüfungen, Fristverkürzungen, Fristverlängerungen, ... .

Zielgruppe

Auftraggeber, Beschaffer der öffentlichen Hand sowie Bieter

Seminartermine

  • 17. April 2013 in Hannover
  • 25. April 2013 in Forst (Baden) - bei Karlsruhe
  • 15. Mai 2013 in Essen
  • 11. Juni 2013 in Darmstadt

Teilnahmegebühr

950,- Euro zuzüglich MwSt.

Das Schulungsangebot des Fachverlags Thomas Ferber richtet sich ausschließlich an Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen und nicht an Verbraucher im Sinne des Gesetzes. Möchten Sie als Verbraucher an einem der angebotenen Seminare teilnehmen, kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail kontakt@vergaberecht-schulung.de.

Anmeldeformular


Weitere Seminare zum Vergaberecht mit ausgesuchten Fachthemen finden Sie auf der Webseite http://vergaberecht-schulung.de/

Siehe auch Blog-Beiträge

Fristverkürzungen beim offenen Verfahren gemäß VOL/A
Angebotsfrist - Beginn und Ende
Bindefrist / Zuschlagsfrist
Fristen bei der Informations- und Wartepflicht - Teil II
Fristen bei der Informations- und Wartepflicht
Vergaberecht - Terminsetzung für die Anforderung der Vergabeunterlagen
Vergabeverfahren - Frist zum Versenden der Vergabeunterlagen
Vergabeverfahren - Bis wann können Bieterfragen gestellt werden?
Frist für zusätzliche Auskünfte
Abgabetermin
Veröffentlichungsfrist
Fristen und Termine im Vergaberecht

Weitere Seminare