Dienstag, 30. Dezember 2014

Donnerstag, 4. Dezember 2014

Bieterstrategien im Vergaberecht - neues Buch aus der Reihe Praxisratgeber Vergaberecht

"Bieterstrategien im Vergaberecht" lautet der Titel meines neusten Buches aus der Reihe "Praxisratgeber Vergaberecht" und erscheint noch in diesem Monat im Bundesanzeiger Verlag. Das Ziel meiner Buch- und Seminarreihe „Praxisratgeber Vergaberecht“ ist es, das Thema Vergaberecht aus dem Paragrafendschungel zu befreien und anschaulich und realitätsbezogen darzustellen.

Um als Bieter erfolgreich an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen, muss man die Spielregeln kennen. Bereits geringe Formfehler können zu einem zwingenden Ausschluss führen, eine falsche Bieterstrategie den Erfolg verhindern.
Der Praxisratgeber Vergaberecht „Bieterstrategien im Vergaberecht“ zeigt Bietern, wie man Ausschreibungsunterlagen analysiert, formale Fehler in Ausschreibungen vermeidet, durch die richtige Strategie bei Bieterfragen die eigene Position stärkt und dem Wettbewerb keine Informationsvorteile verschafft, fehlende Leistungsfähigkeit und Fachkunde durch Nachunternehmen und Bietergemeinschaften ausgleicht, Nebenangebote strategisch einsetzt sowie durch Präqualifikation zum Nachweis der Eignung den Aufwand deutlich reduzieren kann.

Beispiele und Praxistipps sowie Checklisten rund um das Thema Angebotserstellung und Vermeiden von Formfehlern runden den Praxisratgeber ab. Bewusst sind dabei die Paragrafen der verschiedenen Vergabeordnungen mit aufgeführt und die Entscheidungen und Beschlüsse der Vergabekammern und Vergabesenate zitiert. Denn nur so sieht man, wie das Vergaberecht aktuell gelebt wird und bekommt die Möglichkeit mit Auftraggebern auf Augenhöhe zu diskutieren bzw. Bieterfragen und Rügen fundiert zu formulieren.

Das Buch ist bereits heute über jede Buchhandlung oder auch online bestellbar (z.B. Online Shop des Bundesanzeiger Verlags) und wird aller Wahrscheinlichkeit nach, noch im Dezember ausgeliefert.


Thomas Ferber
Bieterstrategien im Vergaberecht
Bundesanzeiger Verlag
ISBN 978-3-8462-0268-5
49,00 Euro inkl. MwSt.

Weitere Informationen unter: http://www.fachverlag-ferber.de/buch-bieterstrategien.html

Vergaberecht - wettbewerbsbeschränkende Abrede

Der Begriff der wettbewerbsbeschränkenden Abrede ist weit auszulegen. Er ist nicht nur auf gesetzeswidriges Verhalten beschränkt, sondern umfasst auch alle sonstigen Absprachen und Verhaltensweise eines Bieters, die mit dem vergaberechtlichen Wettbewerbsgebot unvereinbar sind.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.02.2013, VII – Verg 31 / 12: "Die Angebote der Antragstellerin und der Z… enthielten aber praktisch dieselben Business-Pläne und auch sonst zahlreiche textliche und inhaltliche Übereinstimmungen, was ausreicht, festzustellen, dass sie abgesprochen waren. Dies stellt einen Verstoß gegen das Gebot des Geheimwettbewerbs dar. Von der Wertung sind infolgedessen alle betroffenen Angebote auszuschließen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.09.2003 – Verg 52/03 – juris Tz. 10; Beschl. v. 27.07.2006 – VII-Verg 23/06 – juris Tz. 48), auch das der Antragstellerin."

Für eine wettbewerbsbeschränkende Absprache muss keine ausdrückliche Verständigung zwischen zwei Unternehmen darüber erfolgt sein, wer welche Leistung zu welchem Preis anbietet. Die wettbewerbsbeschränkende Absprache liegt in der Regel bereits vor, wenn ein Bieter Kenntnis von wesentlichen Teilen eines Konkurrenzangebots hat.

Ein Angebotsausschluss darf aber nur als „ultima ratio“ stattfinden. Der Bieter muss die Gelegenheit erhalten zu den Vorwürfen Stellung zu beziehen und diese eventuell zu entkräften.

Weitere Details und Praxistipps finden Sie in dem zum Jahreswechsel erscheinen Buch "Bieterstrategien im Vergaberecht" (ISBN: 978-3-8462-0268-5).

Mittwoch, 3. Dezember 2014

Nur noch ein Platz frei, Einführung in das Vergaberecht am 16.12.2014 in Darmstadt

Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen ist streng formalisiert, inhaltlich komplex und ständigen Veränderungen unterworfen und stellt damit sowohl die Vergabestellen als auch die am Verfahren beteiligten Wirtschaftsunternehmen vor erhebliche Herausforderungen.

Um so wichtiger ist eine intensive Beschäftigung mit dem aktuellen Vergaberecht sowohl für Bieter als auch für Auftraggeber.

Das Seminar Praxisratgeber Vergaberecht - Einführung in das Vergaberecht vermittelt sowohl Auftraggebern als auch Bietern die Grundprinzipien des deutschen und europäischen Vergaberechts und beschäftigt sich aus Auftraggeber- und aus Bietersicht mit allen Phasen der Ausschreibung.



Im Einzelnen werden behandelt:
  • Grundlagen des Vergaberechts 
  • Grundprinzipien des Vergaberechts 
  • Vergabeordnungen VOL/A, VOB/A, VOF,  SektVO, VSVgV
  • Wertgrenzen und Schwellenwerte 
  • Schwellenwertberechnung 
  • Auftragsarten und Vergabearten 
  • Vergabeunterlagen
  • Leistungsbeschreibung 
  • Ablauf im Vergabeverfahren
  • Fristen und Termine 
  • Formale Anforderungen 
  • Eignungskriterien 
  • Umgang mit Bieterfragen 
  • Anforderungen an die Bieterangebote 
  • Zuschlagskriterien 
  • Zuschlag und Aufhebung 
  • Rügen und Nachprüfungsverfahren 
  • Anforderungen an die Dokumentation 
  • Beispiele und Tipps für die Praxis 
Zielgruppe 
Auftraggeber, Beschaffer der öffentlichen Hand sowie Bieter, die sich neu mit dem Vergaberecht beschäftigen oder Ihr Wissen auffrischen wollen.

Seminartermine
Der Termin in Darmstadt ist am Dienstag, 16. Dezember 2014 im Top Tagungszentrum in der Wittichstr. 2 in 64295 Darmstadt.

Weitere Seminartermine:
09.12.2014 in Stuttgart
27.01.2015 in Darmstadt
24.02.2014 in Dortmund
03.03.2015 in Darmstadt
10.03.2015 in Berlin
17.03.2015 in Stuttgart

Teilnahmegebühr:
Die Teilnahmegebühr beträgt pro Teilnehmer 590,- Euro zuzüglich MwSt. (702,10 Euro inkl. MwSt.) und beinhaltet die Seminarunterlagen sowie Pausengetränke und ein Mittagessen.

Das Schulungsangebot des Fachverlags Thomas Ferber richtet sich ausschließlich an Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen und nicht an Verbraucher im Sinne des Gesetzes.


Anmeldung

Teilnehmerstimmen

Herr Dr. Wilfried Stüttgen: "Wer meint, man solle solche Themen den Juristen überlassen, wird in dem Kurs schnell eines Besseren belehrt. Herr Ferber als langjähriger Account Manager im IT-Vertrieb bei öffentlichen Auftraggebern versteht es, das Thema aus dem Paragraphendschungel zu befreien. Er stellt sehr anschaulich und realitätsbezogen die unterschiedlichen Themenkomplexe dar. Mit dem praktisch Gelernten kann ich bei meinen Kunden im öffentlichen Bereich Akzente setzen, Ausschreibungen begutachten und hinterfragen. Wer den Praxisbezug dieses eher trockenen Themas sucht, findet ihn bei diesem Seminar. Mein Kompliment an Herrn Ferber, dies über acht Stunden so kurzweilig zu vermitteln."

Herr Gregor Wolf: "Herr Ferber schafft es in seinem Seminar, den Blick auf ausschreibungs- und vergaberechtliche Punkte nicht nur aus Anbietersicht anschaulich darzustellen, er ermöglicht dem Ausschreibungsteilnehmenden ebenfalls die Sicht der Vergabeseite, weckt und fördert so gegenseitiges Verständnis für gesetzliche Vorgaben und Einschränkungen. Anhand vieler Beispiele aus der Praxis führt er anschaulich durch die Seminarpunkte, fördert die Diskussion der Teilnehmer und damit den Spass am Thema. So werden feste Grundlagen, Wertgrenzen, gesetzliche Vorschriften und Richtlinien genauso beleuchtet, wie potentielle Grauzonen, Gefahren durch schwammige Formulierungen oder Fallstricke durch übergenaue Anforderungen. Ich kann die Seminarreihe jedem empfehlen, der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit mit Ausschreibungen zu tun hat. Ganz gleich, ob er auf Auftraggeber- oder Auftragnehmerseite arbeitet."

Vergaberecht - Fehlende Unterschrift bei Angeboten

Eine fehlende Unterschrift auf dem abzugebenden Angebot hat schwerwiegende Folgen im Vergabeverfahren und führt zwingend zum Ausschluss. Einen Ermessensspielraum hat der Auftraggeber hierbei nicht. Fehlende Unterschriften dürfen nicht nachgefordert werden.




VK Bund, Beschluss vom 21.04.2011, VK 3 – 44 / 11:Einmal ist § 19 Abs. 2 VOL/A EG kein allgemeiner Korrekturtatbestand für jegliche Art formeller Fehler in Angeboten. Der Nachforderungstatbestand ist vielmehr im Fall der fehlenden Unterschrift oder Signatur nicht anwendbar. Der Wortlaut der Norm bezieht sich auf „Erklärungen und Nachweise“ und korrespondiert somit allein mit § 19 Abs. 3 lit. a) VOL/A EG, nicht aber mit den übrigen Ausschlusstatbeständen des § 19 Abs. 3 lit. b) – g) VOL/A EG. Eine fehlende Unterschrift oder Signatur darf daher nicht nachgefordert werden (vgl. Dittmann, in: Kulartz/Marx/ Portz/Prieß, VOL/A, 2. Aufl., § 19 EG Rn. 115 m.w.N.).

VK Düsseldorf, Beschluss vom 21.04.2006, VK – 16 / 2006 – L:Bei Fehlen der Unter schrift sind Angebote [..] zwingend von der Wertung auszuschließen. Hinsichtlich der Rechtsfolge besteht kein Ermessen der Vergabestelle.

VK Südbayern, Beschluss vom 17.04.2013, Z 3 – 3 – 3194 – 1 – 07 – 03 / 13:Ist ein Angebot nicht unterschrieben oder mit einer ungültigen Unterschrift versehen, ist es mit einem zwingenden Ausschlussgrund behaftet. Aufgrund der vergaberechtlichen Kaskade, die in § 6 VgV die Anwendung der VOB/A für den Auftraggeber verbindlich macht, handelt es sich um ein gesetzliches Schriftformerfordernis. Wird hiergegen verstoßen, so ist das Angebot bereits gemäß § 125 BGB nichtig (vgl. VK des Landes Brandenburg, Beschl. v. 17.01.2012, Az.: VK 55/11).


Weitere Details und Praxistipps finden Sie in dem zum Jahreswechsel erscheinen Buch "Bieterstrategien im Vergaberecht" (ISBN: 978-3-8462-0268-5).

Nebenangebote im Vergabeverfahren

Nebenangebote bieten Bietern die Chance mit spezieller Sachkunde legale Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Durch geeignete Angebotsvarianten in technischer und/oder wirtschaftlicher Hinsicht können Bieter innovative Ideen und neuste technische Erkenntnisse in die Angebotserstellung einfließen lassen. Die Bezeichnungen Nebenangebote, Alternativvorschläge, Varianten, Änderungsvorschläge werden dabei gleichwertig benutzt.

Ein Nebenangebot liegt nur dann vor, wenn das Angebot in technischer, wirtschaftlicher oder rechtlicher Hinsicht von der in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Leistung abweicht. Mit Nebenangeboten wird die Leistung anders als in der Leistungsbeschreibung aufgeführt, angeboten. Ein Nebenangebot liegt damit nur dann vor, wenn der Gegenstand des Angebots ein von der geforderten Leistung abweichender Bietervorschlag ist.

Nur wenn er eine andere als vom Auftraggeber nachgefragte Leistung anbieten will, handelt es sich um ein Nebenangebot. Bewegt sich das Angebot tatsächlich im Rahmen der Leistungsbeschreibung, liegt ein Hauptangebot vor.

Der Begriff "Nebenangebot" umfasst jede Abweichung vom geforderten Angebot. Auch Änderungsvorschläge sind als Nebenangebote zu betrachten. Um die Möglichkeiten der Bedarfsdeckung durch innovative Lösungsansätze zu nutzen, sollen Nebenangebote insbesondere in den Fällen zugelassen werden, in denen im Rahmen des Hauptangebotes prinzipiell konventionelle Leistungen nachgefragt werden.

Nebenangebote kann man grob in die folgenden beiden Klassen einteilen:
  • Nebenangebote, deren Abweichung vom Hauptangebot technischer Art sind und 
  • Nebenangebote, deren Abweichung vom Hauptangebot die Vertragsbestimmungen wie z.B. den Zahlungsmodalitäten betrifft.

Beispiel:
Werden vom Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen neuwertige Produkte gefordert, könnten in einem Nebenangebot gebrauchte Produkte angeboten werden.

Beispiel:
Werden in einer Ausschreibung in der Leistungsbeschreibung Laserdrucker gefordert, könnten in einem Nebenangebot Tintenstrahldrucker angeboten werden.

Weitere Details und Praxistipps finden Sie in dem zum Jahreswechsel erscheinen Buch "Bieterstrategien im Vergaberecht" (ISBN: 978-3-8462-0268-5).

Dienstag, 2. Dezember 2014

Web-Seminar Bewertungsmatrizen im Vergabeverfahren

Die einstündigen kostenfreien Web-Seminare des Fachverlages Thomas Ferber bieten Auftraggebern und Bietern eine unkomplizierte Möglichkeit sich mit speziellen Themen des Vergaberechts zu beschäftigen.

Die Teilnahme an den Web-Seminaren Praxisratgeber Vergaberecht ist kostenfrei, die Anzahl der Teilnehmer ist aber limitiert.

Das Web-Seminar am 13.02.2015 beschäftigt sich mit dem Thema "Bewertungsmatrizen im Vergabeverfahren".

Fr. 13.02.2015, 10:00 - 11:00 Uhr Bewertungsmatrizen im Vergabeverfahren


Weitere Termine:

Fr. 20.02.2015, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabearten oberhalb der EU-Schwellenwerte
Fr. 27.02.2015, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabearten unterhalb der EU-Schwellenwerte
Fr. 06.03.2015, 10:00 - 11:00 Uhr Rahmenverträge im Vergaberecht
Fr. 20.03.2015, 10:00 - 11:00 Uhr Verhandlungsverfahren im Vergaberecht
Fr. 27.03.2015, 10:00 - 11:00 Uhr Wettbewerblicher Dialog im Vergaberecht

Weitere Informationen zu den Web-Seminaren und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie unter
http://www.fachverlag-ferber.de/webseminare-termine.html

Präqualifikation in Vergabeverfahren

Die Präqualifikation hat große Vorteile. Durch die auftragsunabhängige Prüfung und Zertifizierung der Eignungsnachweise werden die auftragsbezogenen Eignungsnachweise ersetzt. Die Unternehmen reichen die notwendigen Eignungsnachweise einmal im Jahr bei ihrer zuständigen Präqualifizierungsstelle ein. Nach erfolgreicher Prüfung der Nachweise erfolgt die Aufnahme in das Präqualifikationsregister.

Präqualifikationsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich 

Im Liefer- und Dienstleistungsbereich ist das Präqualifikationsverfahren dezentral nach Bundesländern organisiert und wird von den Industrie- und Handelskammern bzw. von den Auftragsberatungsstellen durchgeführt (http://www.pq-vol.de).

Präqualifikationsdatenbank im Baubereich 

Für die Vergabe von Bauleistungen wird durch den Verein für die Präqualifikation von Bau unternehmen e.V. (Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V., (http://www.pq-verein.de) eine Liste aller präqualifizierten Unternehmen verwaltet. Zur Präqualifizierung muss sich das Unternehmen an eine der ausgewählten Präqualifizierungsstellen wenden, um seine Eignung für öffentliche Bauaufträge nachweisen zu lassen.

Weitere Details und Praxistipps finden Sie in dem zum Jahreswechsel erscheinen Buch "Bieterstrategien im Vergaberecht" (ISBN: 978-3-8462-0268-5).

Montag, 1. Dezember 2014

Web-Seminar Angebotsfristen und Fristverkürzungen bei VOB/A-Ausschreibungen

Die einstündigen kostenfreien Web-Seminare des Fachverlages Thomas Ferber bieten Auftraggebern und Bietern eine unkomplizierte Möglichkeit sich mit speziellen Themen des Vergaberechts zu beschäftigen.

Die Teilnahme an den Web-Seminaren Praxisratgeber Vergaberecht ist kostenfrei, die Anzahl der Teilnehmer ist aber limitiert.

Das Web-Seminar am 06.02.2015 beschäftigt sich mit dem Thema "Angebotsfristen und Fristverkürzungen bei VOB/A-Ausschreibungen".

Fr. 06.02.2015, 10:00 - 11:00 Uhr Angebotsfristen und Fristverkürzungen bei VOB/A-Ausschreibungen


Weitere Termine:

Fr. 13.02.2015, 10:00 - 11:00 Uhr Bewertungsmatrizen
Fr. 20.02.2015, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabearten oberhalb der EU-Schwellenwerte
Fr. 27.02.2015, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabearten unterhalb der EU-Schwellenwerte
Fr. 06.03.2015, 10:00 - 11:00 Uhr Rahmenverträge im Vergaberecht
Fr. 20.03.2015, 10:00 - 11:00 Uhr Verhandlungsverfahren im Vergaberecht
Fr. 27.03.2015, 10:00 - 11:00 Uhr Wettbewerblicher Dialog im Vergaberecht

Weitere Informationen zu den Web-Seminaren und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie unter
http://www.fachverlag-ferber.de/webseminare-termine.html

Informationspflichten zum Abschluss von Vergabeverfahren

Unternehmen, die sich an Vergabeverfahren beteiligen, haben das Recht, Informationen über die Nichtberücksichtigung zu erhalten. Diese Informationen umfassen:
  • die Gründe für die Ablehnung des Bieterangebots, 
  • die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots und 
  • den Namen des erfolgreichen Bieters

Unterhalb der EU-Schwellenwerte finden sich diese Regelungen in § 19 Abs. 1 VOL/A, § 19 Abs. 2 VOB/A.

§ 19 Abs. 1 VOL/A: Die Auftraggeber teilen unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines entsprechenden Antrags, den nicht berücksichtigten Bietern die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes sowie den Namen des erfolgreichen Bieters und den nicht berücksichtigten Bewerbern die Gründe für ihre Nichtberücksichtigung mit.

§ 19 Abs. 2 VOB/A: Auf Verlangen sind den nicht berücksichtigten Bewerbern oder Bietern innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang ihres in Textform gestellten Antrags die Gründe für die Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung oder ihres Angebots in Textform mitzuteilen, den Bietern auch die Merkmale und Vorteile des Angebots des erfolgreichen Bieters sowie dessen Name.

Bieter sollten bei Ausschreibungen unterhalb der EU-Schwellenwerte bereits mit der Abgabe des Angebots einen formlosen Antrag stellen, um im Falle einer Nichtberücksichtigung die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes sowie den Namen des erfolgreichen Bieters zu erhalten.

Bei EU-weiten Ausschreibungen muss der Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen und die Bewerber, deren Bewerbungen abgelehnt werden sollen (falls diese noch nicht über die Ablehnung ihrer Bewerbung informiert wurden), über den geplanten Zuschlag informieren und eine Wartefrist von 15 bzw. 10 Tagen vor Zuschlagserteilung einhalten.

Durch diese Informationspflicht und Wartefrist, die im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen verankert ist (§ 101a GWB), erhalten die unterlegenen Bieter die Möglichkeit, gegen die Vergabeentscheidung des Auftraggebers vorzugehen.

Weitere Details und Praxistipps finden Sie in dem zum Jahreswechsel erscheinen Buch "Bieterstrategien im Vergaberecht" (ISBN: 978-3-8462-0268-5).