Donnerstag, 21. Dezember 2017

Frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr!


Ich wünsche Ihnen eine erholsame und schöne Weihnachtszeit,
ein frohes Fest und 
einen guten Start in das neue Jahr!
Thomas Ferber




Dienstag, 19. Dezember 2017

Neue EU-Schwellenwerte im Vergaberecht ab dem 1.1.2018

Die Europäische Kommission hat die Schwellenwerte mit Wirkung zum 1. Januar 2018 angepasst und im Amtsblatt der Europäischen Union am 18. Dezember 2017 (L337) veröffentlicht:
  • DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/2364 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren
  • DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/2365 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren
  • DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/2366 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren
  • VERORDNUNG (EU) 2017/2367 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren

 Die neuen Schwellenwerte wurden erhöht und lauten:
  • für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der Obersten und Oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen: 144.000 Euro 
  • für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich: 443.000 Euro 
  • für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich Verteidigung und Sicherheit: 443.000 Euro 
  • für sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 221.000 Euro  
  • für Bauleistungen: 5.548.000 Euro 
  • für Konzessionen: 5.548.000 Euro 


Die EU-Schwellenwerte werden von der Kommission alle zwei Jahre geprüft und durch Verordnung geändert. Gemäß Artikel 288 Abs. 2 (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) hat die Verordnung allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat. Mitgliedsstaaten können aber niedrigere (strengere) Schwellenwerte vorgeben.