Montag, 8. Januar 2018

EU-Schwellenwerte seit 1.1.2018 und Schätzung des Auftragswertes

Für öffentliche Ausschreibungen gelten seit dem 1. Januar 2018 neue EU-Schwellenwerte. Die neuen Schwellenwerte wurden erhöht und lauten:
  • für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der Obersten und Oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen: 144.000 Euro 
  • für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich: 443.000 Euro 
  • für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich Verteidigung und Sicherheit: 443.000 Euro 
  • für sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 221.000 Euro  
  • für Bauleistungen: 5.548.000 Euro 
  • für Konzessionen: 5.548.000 Euro 





Die Schätzung des Auftragswerts ist von zentraler Bedeutung bei der Vorbereitung von Vergabeverfahren. Denn unterhalb der EU-Schwellenwerte gelten andere Vergaberegeln als ab Erreichen der Schwellenwerte. Der geschätzte Auftragswert dient außerdem haushaltsrechtlich der Mittel-/Budgetreservierung bzw. Mittel-/Budgetbeantragung. Auch im Falle einer durch den Auftraggeber vorgenommenen Aufhebung eines Vergabeverfahrens kann der Auftragswert von essenzieller Bedeutung sein. Denn wird die Aufhebung damit begründet, dass kein wirtschaftliches Ergebnis vorliegt, muss dies auf einer ordnungsgemäßen Schätzung des Auftragswertes basieren.


Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes im Vergaberecht

Eine Praxisanleitung


136 Seiten
Bundesanzeiger Verlag
ISBN 978-3-8462-0564-8
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Der Wegweiser durch den Vergaberechts-Dschungel, um zu einer korrekten und nachvollziehbaren Auftragswertschätzung zu kommen.












Die Schätzung des Auftragswerts

Der Aufsatz "Die Schätzung des Auftragswerts" geht auf die Regeln zur Schätzung des Auftragswerts ein, gibt Praxishinweise wie man nach objektiven Kriterien und Marktlage eine solide Schätzung vornimmt und zeigt die Folgen von fehlerhaften Schäzungen auf.



Der Aufsatz ist in der Zeitschrift VergabeFokus 2/2017, S. 15 - 22 erschienen.


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